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Rechtsprechung Steuerstrafrecht

BGH: Urteil wegen Umsatzsteuerkarussell aufgehoben, 1 StR 484/18

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Dezember 2017 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

EuGH: Unionsrechtswidrigkeit der Strafbesteuerung, C 326/12

Redaktioneller Leitsatz

Die Regelung des § 6 InvStG stellt einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreihet gemäß Art. 63 AEUV dar, denn sie diskriminiert mittelbar ausländische Investmentfonds gegenüber inländischen. Obwohl die Regelung unterschiedslos für inländische und ausländische Fonds gilt, benachteilitgt sie ausländische Investmentfonds dadurch, dass Verpflichtungen zur Bekanntmachung und Veröffentlichung bestimmter Angaben nicht erfüllt, die Erträge, die der Steuerpflichtige aus diesem Investmentfonds erzielt, pauschal zu besteuern sind, da diese Regelung dem Steuerpflichtigen nicht ermöglicht, Unterlagen oder Informationen beizubringen, mit denen sich die tatsächliche Höhe seiner Einkünfte nachweisen lässt.

VG Berlin: Entzug des Reisepasses bei zu erwartender Steuerflucht, VG 23 L 410.14

Redaktioneller Leitsatz

Einem Steuerpflichtigen kann der Pass entzogen werden, wenn absehbar ist, dass aufgrund seiner erheblichen Steuerschulden ein Fluchtversuch möglich erscheint.

VG Münster: Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen Steuerhinterziehung, 13 K 2731/12.O

Redaktioneller Leitsatz

Ein Beamter kann wegen seines außerdienstlichen Verhaltens auf dem Beamtenverhältnis entfernt werden, wenn dieses nachteilige Rückschlüsse auf das Amtsverhältnis zulässt. Dies ist zumindest dann gegeben, wenn der Beamte wiederholt Steuern hinterzogen und Urkunden gefälscht hat.

BGH: Hinterziehung der Umsatzsteuer mittels Strohmanngeschäft, 1 StR 469/13

Redaktionelle Leitsätze

1. Auch ein „Strohmann", der nach außen im eigenen Namen auftritt, im Verhältnis zum „Hintermann“ jedoch auf dessen Rechnung handelt, kann Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sein und ist nicht generell selbständig i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG.

2. "Vorgeschobene" Strohmanngeschäfte sind umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich, wenn sie nur zum Schein abgeschlossen wurden.

 

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