Redaktionelle Leitsätze
1. Hinterzieht der Täter vorsätzlich Einnahmen, so ist von einer zehnjährige Festsetzungsfrist für die Einkommenssteuer (§ 169 Abs. 2 S. 2 AO) auszugehen.
2. Für ein vorsätzliches Handeln ist es ausreichend, wenn der Täter die Verwirklichung des objektiven Tatbestands erkennt und billigend in Kauf nimmt.