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Rechtsprechung Steuerstrafrecht

FG Rheinland-Pfalz: Auffälligkeiten beim Chi-Quadrat-Test noch kein Beweis, 2 K 1277/10

Redaktioneller Leitsatz

Die "Manipulationswahrscheinlichkeit von 100 %" auf Grund eines vom Prüfer durchgeführten "Chi-Quadrat-Test" kann nicht zur Zuschätzungsbefugnis nach § 162 Abs. 1 AO führen. Der Test allein ist nicht geeignet, Beweise dafür zu erbringen, dass die Buchführung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist.

BVerwG: Disziplinarmaßnahmen bei Steuerhinterziehung und Selbstanzeige von Beamten, 2 C 16.10

Leitsätze

Die VwGO lässt die Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß in Disziplinarklageverfahren nicht zu.

Bei außerdienstlichen Steuerhinterziehungen kommt bei einem Hinterziehungsbetrag in siebenstelliger Höhe die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts in Betracht.

Auch bei enormer Höhe des Hinterziehungsbetrags kann die höchste Disziplinarmaßnahme nicht verhängt werden, wenn der Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung (Selbstanzeige aus freien Stücken) eingreift.

Dies gilt bei einer Selbstanzeige aus Furcht vor Entdeckung nur dann, wenn weitere mildernde Umstände von erheblichem Gewicht hinzutreten.

BFH: Verlängerte Festsetzungsfrist auch bei nachträglicher Richtigstellung, IV R 13/09

Redaktioneller Leitsatz

Die Rechtfertigung einer verlängerten Festsetzungsfrist entfällt nicht, wenn der Steuerpflichtige die unrichtigen Angaben vor Ablauf der normalen Festsetzungsfrist korrigiert.

VG Berlin: Aberkennung des Ruhegehalts einer Finanzbeamtin nach Straftaten, 80 K 34.09 OL

Redaktioneller Leitsatz

Einer Finanzbeamtin im Ruhestand wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn sie durch fingierte Zuständigkeitswechsel und fingierte Steuerschuldverhältnisse nicht gerechtfertigte Steuererstattungen i.H.v. insgesamt 26.664,89 EUR realisiert hat (Steuerhinterziehung im besondre schweren Fall in Tateinheit mit Untreue im besonders schweren Fall).

BGH: Besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung auch bei Versuch möglich, 1 StR 332/10

Redaktioneller Leitsatz

Auch für den Fall, dass der Täter lediglich auf die Geltendmachung eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils in großem Außmaß abzielt, diesen tatsächlich aber nicht erreicht (Versuch) kommt eine Bestrafung wegen Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall in Betracht.