Redaktioneller Leitsatz
Die Rechtfertigung einer verlängerten Festsetzungsfrist entfällt nicht, wenn der Steuerpflichtige die unrichtigen Angaben vor Ablauf der normalen Festsetzungsfrist korrigiert.
Expertenwissen Steuerstrafrecht.
Redaktioneller Leitsatz
Die Rechtfertigung einer verlängerten Festsetzungsfrist entfällt nicht, wenn der Steuerpflichtige die unrichtigen Angaben vor Ablauf der normalen Festsetzungsfrist korrigiert.
Einer Finanzbeamtin im Ruhestand wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn sie durch fingierte Zuständigkeitswechsel und fingierte Steuerschuldverhältnisse nicht gerechtfertigte Steuererstattungen i.H.v. insgesamt 26.664,89 EUR realisiert hat (Steuerhinterziehung im besondre schweren Fall in Tateinheit mit Untreue im besonders schweren Fall).
Auch für den Fall, dass der Täter lediglich auf die Geltendmachung eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils in großem Außmaß abzielt, diesen tatsächlich aber nicht erreicht (Versuch) kommt eine Bestrafung wegen Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall in Betracht.
Der BGH hat in einem Beschluss vom 20.05.2010, 1 StR 577/09 entschieden, dass eine Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung nur dann strafbefreiende Wirkung hat, wenn auch eine umfassende "Rückkehr zur Steuerehrlichkeit" erfolgt. Eine "Teilselbstanzeige", also nur die Bekanntgabe ausgewählter Hinterziehungssachverhalte, genügt für die Straffreiheit nicht.
Lassen sich hinsichtlich einer im Strafbefehlsverfahren verhängten Geldstrafe wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung des Mandanten keine konkreten Feststellungen zur subjektiven Tatbestandsseite treffen, so kann der Steuerberater, der unrichtige Angaben bei der Steuererklärung gemacht hat, verpflichtet sein, den durch die verhängte Geldstrafe entstandenen Vermögensschaden zu ersetzen.
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