Redaktioneller Leitsatz
Der BGH hat in einem Beschluss vom 20.05.2010, 1 StR 577/09 entschieden, dass eine Selbstanzeige nur dann strafbefreiende Wirkung hat, wenn auch eine umfassende "Rückkehr zur Steuerehrlichkeit" erfolgt. Eine "Teilselbstanzeige", also nur die Bekanntgabe ausgewählter Hinterziehungssachverhalte, genügt für die Straffreiheit nicht.