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Keine Selbstanzeige in besonders schweren Fällen

§ 371 Abs. 2 Nr. 4 AO stellt klar, dass in den verschiedenen in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 6 AO genannten besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung eine Selbstanzeige ausgeschlossen ist. 

Der Ausschluss der Selbstanzeige nach § 371 Abs. 2 Nr. 4 AO betrifft diejenigen Fälle, in denen der Täter

  • seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger missbraucht,
  • die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
  • unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt etc., oder
  • unter näher genannten Voraussetzungen als Mitglied einer Bande
  • eine Drittstaat-Gesellschaft unter näher genannten Voraussetzungen zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt.

Nicht betroffen von den vorgenannten Ausnahmen bzw. Sperrwirkungen einer Selbstanzeige ist die Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall gem. § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO. Diese Regelung betrifft diejenigen Fälle, in welchen im großen Ausmaß Steuern verkürzt werden. Hier greift die Sonderregelung des § 398a AO an, nach welcher unter den dort genannten Voraussetzungen von Strafe abgesehen werden kann.

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