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Ergebnisse steuerliche Selbstanzeige

Nebenverfahren nach Selbstanzeige

Unter bestimmten Voraussetzungen werden neben dem Steuerstraf- und dem Besteuerungsverfahren weitere Verfahren geführt. Diese Nebenverfahren können regelmäßig nicht vermieden werden. Insbesondere führt auch eine wirksame Selbstanzeige – anders als beim Steuerstrafverfahren - nicht zur Einstellung der Nebenverfahren. 

Disziplinarverfahren nach Selbstanzeige von Beamten

Für Beamte gelten im Steuerstrafrecht zunächst die allgemeinen Regeln. Eine Bestrafung wegen Steuerhinterziehung ist ebenso möglich wie die Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige. Allerdings werden die allgemeinen Regeln durch spezielle Vorschriften zu Disziplinarmaßnahmen für Beamte ergänzt. Diese treten neben die strafrechtlichen Sanktionen. Dies kann im Ergebnis zu einer "doppelten Bestrafung" des Beamten führen. Das Disziplinarrecht ist unabhängig von der strafrechtlichen Bewertung des Sachverhalts anzuwenden. Deshalb kann es zur Verhängung von Disziplinarmaßnahmen auch dann kommen, wenn eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige abgegeben wurde. Von hoher Bedeutung sind deshalb die Mitteilungspflichten der Finanzbehörden gegenüber dem Dienstherrn des Beamten.

Mitteilungspflichten nach Selbstanzeige

Unter bestimmten Voraussetzungen informieren die Finanzbehörden u.a. den Dienstherrn des Beamten über das Steuerstrafverfahren. Dies geschieht unabhängig davon, ob das Strafverfahren wegen einer wirksamen Selbstanzeige eingestellt wird und insoweit Straffreiheit eintritt. Diese Konstellation ist vor allem deshalb problematisch, da es im Ergebnis über das Disziplinarverfahren doch zu einer Sanktionierung der Steuerhinterziehung kommt, die die Regelungen über die Selbstanzeige vermeiden sollen.