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Steuerstraftat als Gegenstand der Selbstanzeige

Erste Voraussetzung für eine Selbstanzeige ist die Existenz einer Steuerstraftat. Die Selbstanzeige nach § 371 AO ist nur bezogen auf Steuerstraftaten möglich. Wird eine Selbstanzeige für andere Delikte, z.B. eine Urkundenfälschung oder einen Betrug abgegeben, wirkt sich diese nicht strafbefreiend aus. Im Gegenteil: die Strafverfolgungsbehörden wissen oftmals erst durch diese "Selbstanzeige", dass ggf. sanktionsrelevantes Verhalten vorliegt. Diese missglückte Selbstanzeige kann dann allenfalls noch als Geständnis und damit strafmildernd gewürdigt werden.

Neben der Steuerstraftat kommt als weiteres für eine Selbstanzeige geeignetes Steuerdelikt die leichtfertige Steuerverkürzung als ausgewählte Steuerordnungswidrigkeit in Betracht, § 378 Abs. 3 AO.

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