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Steuerliche Selbstanzeige aus Berlin

Die Selbstanzeige

Selbstanzeige

Durch eine Selbstanzeige kann gem. § 371 Abgabenordnung (AO) die Bestrafung wegen einer Steuerhinterziehung vermieden werden. Obwohl die Selbstanzeige formfrei abgegeben werden kann, sind verschiedene Voraussetzungen und Ausschlussgründe zu beachten, damit die Selbstanzeige wirksam ist und ihre strafbefreiende Wirkung entfaltet. Werden Fehler gemacht, kann keine Straffreiheit mehr erlangt werden. Etwaige Fehler können wegen des Sperrgrunds der Tatentdeckung regelmäßig auch nicht korrigiert werden. Eine Selbstanzeige muss deshalb bereits beim ersten Mal ordnungsgemäß erstellt und abgegeben werden.

Fehlerquellen und Risiken bei Selbstanzeigen im Steuerrecht

Risiken Selbstanzeige

Selbstanzeigen werden häufig wegen ihrer scheinbar einfachen Handhabung unterschätzt. Tatsächlich ist die Abgabe einer wirksamen Selbstanzeige anspruchsvoll. Die nachfolgend dargestellten Fehlerquellen können bei Selbstanzeigen typischerweise auftreten. Das zentrale Risiko einer solchen fehlerhaften Selbstanzeige besteht in deren möglicher Unwirksamkeit. Außerdem kann es auch in Fällen einer wirksamen und damit strafbefreienden Selbstanzeige zu verschiedenen unerwünschten Nebenfolgen kommen, die gerne übersehen werden.

Voraussetzungen steuerliche Selbstanzeige

Voraussetzungen Selbstanzeige

Inhaltliche Voraussetzungen der Selbstanzeige / Nacherklärung regelt § 371 Abs. 1 und 2a Abgabenordnung (AO). Während es in der Vergangenheit genügen konnte, einzelne Angaben zu berichtigen, sind die Anforderungen an eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige zwischenzeitlich deutlich verschärft worden. Die Angaben wirken inssbesondere nur dann strafbefreiend, wenn sie vollständig sind. Daneben sind weitere Voraussetzungen zu beachten. Die insgesamt strengen Voraussetzungen der steuerlichen Selbstanzeige kann zu nicht unerheblichen Schwierigkeiten führen. 

Steuerstraftat als Gegenstand der Selbstanzeige

Erste Voraussetzung für eine Selbstanzeige ist die Existenz einer Steuerstraftat. Die Selbstanzeige nach § 371 AO ist nur bezogen auf Steuerstraftaten möglich. Wird eine Selbstanzeige für andere Delikte, z.B. eine Urkundenfälschung oder einen Betrug abgegeben, wirkt sich diese nicht strafbefreiend aus. Im Gegenteil: die Strafverfolgungsbehörden wissen oftmals erst durch diese "Selbstanzeige", dass ggf. sanktionsrelevantes Verhalten vorliegt. Diese missglückte Selbstanzeige kann dann allenfalls noch als Geständnis und damit strafmildernd gewürdigt werden.

Korrektur durch Selbstanzeige

Inhaltlich müssen der Finanzbehörde mit der Selbstanzeige alle Informationen mitgeteilt werden, die für die vollständige Aufklärung der Steuerpflichten erforderlich sind. Alle unrichtigen Angaben müssen in vollem Umfang berichtigt werden, unvollständige Angaben müssen umfassend ergänzt und unterlassene Angaben müssen vollständig nachgeholt werden.