Der formale Aufbau einer Selbstanzeige ist verhältnismäßig einfach. Nachfolgendes Muster verdeutlicht dies. Spezielle Formvorschriften existieren nicht. Die einfache Form darf aber nicht darüber hinweg täuschen, dass die Erstellung einer wirksamen Selbstanzeige durchaus anspruchsvoll und riskant ist. Der relevante Sachverhalt muss vollständig und korrekt ermittelt werden. Bereits kleine Fehler können dazu führen, dass die Selbstanzeige insgesamt unwirksam wird und die angestrebte Straffreiheit nicht mehr erlangt werden kann. Korrekturen sind nachträglich nicht mehr möglich. Deshalb sollten die Voraussetzungen einer Selbstanzeige immer gründlich geprüft werden und die zugrundeliegenden Sachverhalte sehr sorgfältig ermittelt werden!
Steuerliche Selbstanzeige aus Berlin
Geht beim Finanzamt eine Selbstanzeige ein, löst diese verschiedene Maßnahmen aus: Gegen den Anzeigenden wird von der Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) regelmäßig ein Strafverfahren eingeleitet. Diese Verfahrenseinleitung wird ihm anschließend mitgeteilt. Neben dem Steuerstrafverfahren wird regelmäßig das Besteuerungsverfahren und ggf. noch weitere Verfahren geführt.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Möglichkeit einer Selbstanzeige ausgeschlossen. Die mit der Selbstanzeige angestrebte Straffreiheit kann dann nicht erreicht werden. Einzelheiten hierzu regelt § 371 Abs. 2 Abgabenordnung (AO), welcher verschiedene Sperrgründe der Selbstanzeige benennt. Insbesondere bei Tatentdeckung oder bei höheren Hinterziehungsbeträgen ist die Möglichkeit, mit der Selbstanzeige Straffreiheit zu erlangen ausgeschlossen sein. Daneben existieren weitere Ausschluss- / Sperrgründe, welche vor der Abgabe einer Selbstanzeige immer sehr sorgfältig geprüft werden müssen. Soweit eine Selbstanzeige nach § 371 Abs. 2 AO ausgeschlossen ist, kann in bestimmten Fällen ggf. eine Alternative zur Selbstanzeige in Betracht kommen.
Nach § 371 Abs. 2 Nr. 1 lit. a und b. AO bewirkt eine Selbstanzeige dann keine Strafbefreiung, wenn dem Betroffenen die Anordnung einer Außenprüfung oder die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist.
Die tatsächliche Entdeckung der Steuerhinterziehung sperrt die Selbstanzeige nach § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO. In der Praxis kann es dabei durchaus schwierig sein, den genauen Zeitpunkt der Tatentdeckung und die Kenntnis des Steuerpflichtigen von der Tatentdeckung festzustellen.