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Steuerliche Selbstanzeige aus Berlin

Selbstanzeige ab 25.000 EUR

Eine Selbstanzeige führt gem. § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO nicht mehr zur Straffreiheit, wenn in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt wurden. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Hinterziehungsbetrag höher als 25.000 EUR ist. Insoweit existiert allerdings trotzdem eine Möglichkeit, eine Bestrafung und die damit verbundenen negativen Folgen zu vermeiden.

Keine Selbstanzeige in besonders schweren Fällen

§ 371 Abs. 2 Nr. 4 AO stellt klar, dass in den verschiedenen in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 6 AO genannten besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung eine Selbstanzeige ausgeschlossen ist. 

Teilselbstanzeige

TeilselbstanzeigeBei einer Teilselbstanzeige werden die steuerlich erheblichen Tatsachen nicht in vollem Umfang zutreffend offenbart. Teilselbstanzeigen erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 371 Abgabenordnung (AO, sind grundsätzlich unwirksam und müssen vermieden werden. Ausnahmen gelten insoweit nur für die Umsatzsteuervoranmeldung und die Lohnsteueranmeldung.

Selbstanzeige Umsatzsteuervoranmeldung

Soweit die Steuerhinterziehung durch Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe einer vollständigen und richtigen Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung begangen worden ist, tritt Straffreiheit im Falle einer Selbstanzeige abweichend vom Vollständigkeitsgebot des § 371 Abs. 1 AO bereits unter erleichterten Voraussetzungen gem. § 371 Abs. 2a AO ein.

Selbstanzeige Lohnsteueranmeldung

Auch bei der Lohnsteueranmeldung gelten die Erleichterungen des § 371 Abs. 2a AO. Insoweit ist ebenfalls eine wirksame Teilselbstanzeige möglich.