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Steuerliche Selbstanzeige aus Berlin

Gestufte Selbstanzeige

gestufte SelbstanzeigeBei einer gestuften Selbstanzeige wird dem Finanzamt in einer ersten Stufe zunächst dem Grunde nach mitgeteilt wird, dass bestimmte Angaben unzutreffend waren. Zugleich wird das Finanzamt informiert, dass die fehlenden konkreten Zahlenangaben nachgeholt werden. Die exakten Daten werden dann in einer zweiten Stufe an das Finanzamt übermittelt. Bei der gestuften Selbstanzeige besteht ein erhöhtes Risiko der Unwirksamkeit. Dies gilt insbesondere, wenn auf der ersten Stufe keine Zahlenangaben erfolgen. Insoweit empfiehlt es sich, jedenfalls Zahlen auf der Basis einer großzügigen Schätzung zu übermitteln. 

Mögliche Ergebnisse einer Selbstanzeige

Im Idealfall ist das Ergebnis einer Selbstanzeige umfassende Straffreiheit ohne weitere Folgen. Dieses Ziel kann durch eine wirksame Selbstanzeige erreicht werden. Abhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls kann aber auch ein oder mehrere andere Ergebnise erzielt werden. Es existieren insgesamt verschiedene Kombinationsmöglichkeiten.

Straffreiheit nach Selbstanzeige

Eine wirksame Strafanzeige führt zur Straffreiheit.

Absehen von Verfolgung bei Selbstanzeigen ab 25.000 EUR

Selbstanzeigen ab 25.000 EUR führen wegen des Ausschlussgrundes des § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO grundsätzlich nicht mehr zur Straffreiheit. Allerdings bietet § 398a AO eine Möglichkeit der Strafverfolgung zu entgehen, wenn eine den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechende Selbstanzeige abgegeben wurde, und die Straffreiheit lediglich deswegen nicht erreicht wird, weil der Hinterziehungsbetrag 25.000 Euro übersteigt. Soweit die Steuern und Zinsen sowie zusätzlich ein bestimmter "Strafzuschlag" fristgerecht nachbezahlt werden, wird von der Strafverfolgung abgesehen.

Bestrafung und Strafmilderung nach Selbstanzeige

Falls eine oder mehrere Voraussetzungen der Selbstanzeige nicht vorliegen, führt das Finanzamt das Ermittlungsverfahren weiter. Es prüft den zugrundeliegenden Sachverhalt. Kommt es dabei zu der Erkenntnis, dass eine Steuerstraftat vorliegt, wird es auf eine Bestrafung des Anzeigenden mit Geld- oder Freiheitsstrafe hinwirken. Dies gilt auch dann, wenn das Finanzamt erst durch die Selbstanzeige überhaupt Kenntnis von der Steuerhinterziehung erhalten hat. Insoweit realisiert sich dann eines der besonderen Risiken einer unwirksamen Selbstanzeige.