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Voraussetzungen der Selbstanzeige

Nachzahlung nach Selbstanzeige

Soweit Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt sind, tritt Straffreiheit durch eine Selbstanzeige nach § 371 Abs. 3 AO nur ein, wenn der Betroffene die Steuern und Zinsen in voller Höhe innerhalb einer vom Finanzamt gesetzten Frist nachzahlt. Soweit eine Nachzahlung nicht oder jedenfalls nicht fristgerecht (in der Regel eher kurzfristig) möglich ist, kann eine Selbstanzeige nachteilig sein.

Adressat der Selbstanzeige

Die Selbstanzeige muss von dem oder den richtigen Absender/n an den richtigen Adressaten gelangen. So einfach dies klingt, der ordnungsgemäße Versand einer Selbstanzeige kann in der Praxis durchaus Schwierigkeiten bereiten und tückisch sein. An wen sollte beispielsweise eine Selbstanzeige versandt werden? Staatsanwaltschaft? Polizei? Finanzamt?

Absender der Selbstanzeige

Nicht zu unterschätzen ist die Frage, wer die Selbstanzeige zu welchem Zeitpunkt versendet. In erster Linie kann das der Steuerpflichtige selbst erledigen. Dieser kann jedoch bspw. auch einen Rechtsanwalt oder einen Steuerberater damit beauftragen. Bei mehreren Beteiligten ist besondere Aufmerksamkeit erforderlich.

Form der Selbstanzeige

Besondere Vorgaben an die Form einer Selbstanzeige existieren nicht. Dennoch sollten verschiedene Aspekte bei der Erstellung von Selbstanzeigen berücksichtigt werden. Insbesondere empfiehlt sich die Schriftsform und eine eindeutiger Zugangsnachweis.

 

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