Durch eine Selbstanzeige / Nacherklärung kann gem. § 371 Abgabenordnung (AO) die Bestrafung wegen einer Steuerhinterziehung vermieden werden. Obwohl die Nacherklärung formfrei abgegeben werden kann, sind verschiedene Voraussetzungen und Ausschlussgründe zu beachten, damit die Nacherklärung wirksam ist und ihre strafbefreiende Wirkung entfaltet. Werden Fehler gemacht, kann keine Strafbefreiung mehr erlangt werden. Etwaige Fehler können wegen des Sperrgrunds der Tatentdeckung regelmäßig auch nicht korrigiert werden. Eine Selbstanzeige muss deshalb bereits beim ersten Mal ordnungsgemäß erstellt und abgegeben werden.
Unverbindliche Anfrage Steuerstrafrecht
Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Steuerstrafrecht, Selbstanzeige, Steuerstrafverfahren etc. Wir melden uns kurzfristig zurück.
Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860