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Selbstanzeige und Strafbefreiung

Expertenwissen Steuerstrafrecht

Hier finden Sie kostenfrei umfassende und regelmäßig aktualisierte Informationen zur Selbstanzeige, deren Formen, Voraussetzungen und möglichen Alternativen, um Straffreiheit zu erlangen. Grundlage ist unser Expertenwissen mit über 20 Jahre anwaltlicher Erfahrung im Steuerstrafrecht. Soweit Sie eine individuelle Beratung im Steuerstrafrecht benötigen, können Sie kurzfristig einen Beratungstermin bei einem Experten buchen. Professionell und sicher zur Straffreiheit.

Mehr zur Selbstanzeige vom Rechtsanwalt >

Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

Selbstanzeige

Durch eine Selbstanzeige / Nacherklärung kann gem. § 371 Abgabenordnung (AO) die Bestrafung wegen einer Steuerhinterziehung vermieden werden. Obwohl die Nacherklärung formfrei abgegeben werden kann, sind verschiedene Voraussetzungen und Ausschlussgründe zu beachten, damit die Nacherklärung wirksam ist und ihre strafbefreiende Wirkung entfaltet. Werden Fehler gemacht, kann keine Strafbefreiung mehr erlangt werden. Etwaige Fehler können wegen des Sperrgrunds der Tatentdeckung regelmäßig auch nicht korrigiert werden. Eine Selbstanzeige muss deshalb bereits beim ersten Mal ordnungsgemäß erstellt und abgegeben werden.

Fakten zur Selbstanzeige

  • Eine wirksame Selbstanzeige führt zur Straffreiheit bei Steuerstraftaten. Auch vollendete Delikte sind straffrei.
  • Die Selbstanzeige ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund im Steuerstrafrecht.
  • Gegenstand einer Selbstanzeige sind nur die Steuerstraftaten. Die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige greift nicht für andere Straftaten wie z.B. Betrug oder Urkundenfälschung.
  • Voraussetzung: vollständige Angaben, keine Ausschlussgründe, fristgerechte Nachzahlung
  • Wichtige Ausschlussgründe / Sperrgründe: Prüfungsanordnung, Ermittlungsverfahren, Prüfung oder Ermittlung, Entdeckung der Tat
  • Keine bestimmte Form vorgeschrieben, sollte aber schriftlich eingereicht werden. Die Selbstanzeige ist auch wirksam, wenn sie nicht als solche bezeichnet wird.
  • „Selbstanzeigezuschlag“ von 10-20% bei Steuerverkürzung von mehr als 25.000 EUR je Tat
  • Die Folge einer wirksamen Selbstanzeige ist Straffreiheit wegen der begangenen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten.
  • Die Selbstanzeige betrifft nur die Person, die sie erstattet. Andere Personen bleiben strafbar, wenn sie nicht selbst eine Selbstanzeige erstattet haben. Die Selbstanzeige ist deshalb für alle Tatbeteiligten erforderlich
  • Nebenfolgen wie z.B. gewerberechtliche Maßnahmen oder der Entzug der Konzession bzw. der Betriebserlaubnis wegen Unzuverlässigkeit werden durch die Selbstanzeige nicht verhindert.

Wichtige Aspekte

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen der Selbstanzeige regelt § 371 Abs. 1 und 2a Abgabenordnung (AO). Danach sind Angaben regelmäßig nur dann strafbefreiend, wenn sie vollständig sind, alle unverjährten Steuerstraftaten umfassend, endgültig aufklären und mindestens zehn Kalenderjahre umfassen. Außerdem müssen die hinterzogenen Steuern zzgl. Zinsen fristgerechte nachgezahlt werden. 

Mehr zu den Voraussetzungen der Selbstanzeige >

Ausschluss

Ausschluss SelbstanzeigeEine Selbstanzeige bzw. die Möglichkeit hierdurch Straffreiheit zu erlangen ist unter den Voraussetzungen des § 371 Abs. 2 AO, insbesondere in Fällen ausgeschlossen, in denen das Finanzamt bereits Kenntnis von der Steuerhinterziehung hat oder bestimmte Prüfungs- oder Ermittlungstätigkeiten aufgenommen hat. 

Die einzelnen Ausschlussgründe >

Kosten

Kosten SelbstanzeigeAls Kosten für eine Selbstanzeige sind vor allem die nachzuzahlenden Steuern zzgl. verschiedener Nebenforderungen zu berücksichtigen. Daneben fallen ggf. Beraterkosten an, falls die Selbstanzeige durch einen Rechtsanwalt und/oder Steuerberater vorbereitet werden soll.

Alle Kosten der Selbstanzeige > 

 

 


Anwälte für Steuerstrafrecht

Mit Sicherheit zur Selbstanzeige. Die böhm anwaltskanzlei. ist als Fachanwaltskanzlei für Steuerrecht mit Sitz in Berlin seit über 20 Jahren im Steuerstrafrecht tätig. Wir sind bundesweit aktiv und beraten persönlich, telefonisch oder per Video. In einer Vielzahl von Fällen haben wir für unsere Mandanten strafbefreiende Selbstanzeigen / Nacherklärungen erstellt und dadurch eine Bestrafung wegen Steuerhinterziehung dauerhaft verhindert. Wir prüfen die Voraussetzungen und mögliche Ausschlussgründe von Nacherklärungen indviduell auf der Grundlage unserer jahrzentelangen Erfahrung im Steuerstrafrecht. Anschließend erstellen wir eine professionelle und wirksame Nacherklärungen und Begleiten unsere Mandanten umfassend durch das sich anschließende Verfahren.

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Risiko und Fehlerquellen bei Nacherklärungen

Risiken Selbstanzeige

Das Risiko bei Nacherklärungen / Selbstanzeigen wird häufig wegen der scheinbar einfachen Handhabung von Selbstanzeigen unterschätzt. Tatsächlich ist die Abgabe einer wirksamen Selbstanzeige anspruchsvoll. Die nachfolgend dargestellten Fehlerquellen können bei Nacherklärungen typischerweise auftreten. Das zentrale Risiko einer solchen fehlerhaften Anzeige besteht in deren möglicher Unwirksamkeit. Außerdem kann es auch in Fällen einer wirksamen und damit strafbefreienden Selbstanzeige zu verschiedenen unerwünschten Nebenfolgen kommen, die gerne übersehen werden.

§ 371 AO - Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

(1) Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft. Die Angaben müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen.

(2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn 

 

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