Bei einer gestuften Selbstanzeige wird dem Finanzamt in einer ersten Stufe zunächst dem Grunde nach mitgeteilt wird, dass bestimmte Angaben unzutreffend waren. Zugleich wird das Finanzamt informiert, dass die fehlenden konkreten Zahlenangaben nachgeholt werden. Die exakten Daten werden dann in einer zweiten Stufe an das Finanzamt übermittelt. Bei der gestuften Selbstanzeige besteht ein erhöhtes Risiko der Unwirksamkeit. Dies gilt insbesondere, wenn auf der ersten Stufe keine Zahlenangaben erfolgen. Insoweit empfiehlt es sich, jedenfalls Zahlen auf der Basis einer großzügigen Schätzung zu übermitteln.
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