Die mit einer Selbstanzeige vorgenommene Korrektur muss vollständig sein. Der Steuerpflichtige muss hierfür nach Ansicht des BGH zur Steuerehrlichkeit zurückkehren und insgesamt "reinen Tisch" machen. Werden nur ausgewählte Sachverhalte angezeigt, so führt diese sog. Teilselbstanzeige regelmäßig dazu, dass die Strafbefreiung insgesamt zu versagen ist.
Unverbindliche Anfrage Steuerstrafrecht
Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Steuerstrafrecht, Selbstanzeige, Steuerstrafverfahren etc. Wir melden uns kurzfristig zurück.
Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860