steuerdelikt.de

Expertenwissen Steuerstrafrecht.

 

Selbstanzeige und Strafbefreiung

Expertenwissen Steuerstrafrecht

Hier finden Sie kostenfrei umfassende und regelmäßig aktualisierte Informationen zur Selbstanzeige, deren Formen, Voraussetzungen und möglichen Alternativen, um Straffreiheit zu erlangen. Grundlage ist unser Expertenwissen mit über 20 Jahre anwaltlicher Erfahrung im Steuerstrafrecht. Soweit Sie eine individuelle Beratung im Steuerstrafrecht benötigen, können Sie kurzfristig einen Beratungstermin bei einem Experten buchen. Professionell und sicher zur Straffreiheit.

Mehr zur Selbstanzeige vom Rechtsanwalt >

Ausschluss von Selbstanzeige und Strafbefreiung

SelbstanzeigeUnter bestimmten Voraussetzungen ist die Möglichkeit einer steuerlichen Selbstanzeige ausgeschlossen. Die mit der Selbstanzeige angestrebte Straffreiheit kann dann nicht erreicht werden. Einzelheiten hierzu regelt § 371 Abs. 2 Abgabenordnung (AO), welcher verschiedene Sperrgründe der Selbstanzeige benennt. Insbesondere bei Tatentdeckung oder bei höheren Hinterziehungsbeträgen ist die Möglichkeit, mit der Selbstanzeige Straffreiheit zu erlangen ausgeschlossen sein. Daneben existieren weitere Ausschluss- / Sperrgründe, welche vor der Abgabe einer Selbstanzeige immer sehr sorgfältig geprüft werden müssen. Soweit eine Selbstanzeige nach § 371 Abs. 2 AO ausgeschlossen ist, kann in bestimmten Fällen ggf. eine Alternative zur Selbstanzeige in Betracht kommen. 

Keine Selbstanzeige bei Prüfung oder Ermittlung

Nach § 371 Abs. 2 Nr. 1 lit. a und b. AO bewirkt eine steuerliche Selbstanzeige dann keine Strafbefreiung, wenn dem Betroffenen die Anordnung einer Außenprüfung oder die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist. 

Keine Selbstanzeige bei Tatentdeckung

Die tatsächliche Entdeckung der Steuerhinterziehung sperrt die Selbstanzeige nach § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO. In der Praxis kann es dabei durchaus schwierig sein, den genauen Zeitpunkt der Tatentdeckung und die Kenntnis des Steuerpflichtigen von der Tatentdeckung festzustellen. 

Selbstanzeige ab 25.000 EUR

Eine Selbstanzeige führt gem. § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO nicht mehr zur Straffreiheit, wenn in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt wurden. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Hinterziehungsbetrag höher als 25.000 EUR ist. Insoweit existiert allerdings trotzdem eine Möglichkeit, eine Bestrafung und die damit verbundenen negativen Folgen zu vermeiden.

Keine Selbstanzeige in besonders schweren Fällen

§ 371 Abs. 2 Nr. 4 AO stellt klar, dass in den verschiedenen in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 6 AO genannten besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung eine Selbstanzeige ausgeschlossen ist. 

 

* Durch den Klick auf einen Link mit * unterstützten Sie unsere Arbeit. Wir bekommen dann ggf. eine geringe Vergütung. Empfehlungen erfolgen allerdings immer unabhängig und alleine inhaltsbezogen.

Unverbindliche Anfrage Steuerstrafrecht

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Steuerstrafrecht, Selbstanzeige, Steuerstrafverfahren etc. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860