Soweit die Geldstrafe uneinbringlich ist, tritt an ihre Stelle gem. § 43 StGB Freiheitsstrafe. Statt einem Tagessatz wird ein Tag Freiheitsstrafe verhängt. Bei nicht bezahlten 90 Tagessätzen ergeben sich für den Betroffene dann 90 Tage Freiheitsstrafe.
Ersatzfreiheitsstrafe bei Steuerhinterziehung
Andreas Böhm, LL.M., RA, Dipl.-Kfm., FA Steuerrecht