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Ersatzfreiheitsstrafe bei Steuerhinterziehung

Soweit die Geldstrafe uneinbringlich ist, tritt an ihre Stelle gem. § 43 StGB Freiheitsstrafe. Statt einem Tagessatz wird ein Tag Freiheitsstrafe verhängt. Bei nicht bezahlten 90 Tagessätzen ergeben sich für den Betroffene dann 90 Tage Freiheitsstrafe.

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