In der Praxis existieren sog. Strafmaßtabellen für Steuerhinterziehung, in denen eine Strafzumessung in Abhängigkeit von der Höhe der hinterzogenen Steuern aufgeführt ist. Diese Tabellen unterscheiden nach einzelnen Bundesländern und gehen auf die Verwaltungspraxis der Finanzämter zurück. Es handelt sich dabei um keine gesetzlichen Regelungen. Gerichte sind an die Strafmaßtabellen nicht gebunden.
Steuerhinterziehung: Strafe, Strafrahmen, Strafmaß
Sind mehrere Taten zu sanktionieren, so wird gem. § 54 StGB eine Gesamtstrafe gebildet. Im Steuerstrafrecht ist die Bildung von Gesamtstrafen der Regelfall, da regelmäßig mehrere Einzeltaten mit den jeweiligen Einzelstrafen existieren.
Geldstrafe ist neben der Freiheitsstrafe eine der möglichen Strafen bei Steuerhinterziehung. Wird bei einer Steuerhinterziehung eine Geldstrafe verhängt, erfolgt die Ermittlung der Geldstrafe nach dem Tagessatzsystem. Das Tagessatzsystem ist in § 40 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. In einem ersten Schritt wird bei der Bestimmung der Geldstrafe die Anzahl der Tagessätze festgelegt. Sodann wird in einem zweiten Schritt die Höhe der einzelnen Tagessätze bestimmt. Die letztlich zu bezahlende Geldstrafe wird schließlich aus dem Produkt von Tagessatzanzahl und Tagessatzhöhe errechnet.
Die Ermittlung der Geldstrafe bei Steuerhinterziehung erfolgt nach allgemeinen Regelungen des StGB. Zunächst wird die Anzahl der Tagessätze festgelegt. Gemäß § 40 Abs. 1 S. 2 StGB sind für die Einzelstrafe mindestens 5 und höchstens 360Tagessätze festzulegen. Bei einer Gesamtstrafenbildung kann gemäß § 54 Abs. 2 S.2 StGB insgesamt maximal 720 Tagessätze festgesetzt werden. Im Steuerstrafrecht kommt es häufig zu einer Gesamtstrafenbildung, da die Steuerhinterziehung sich regelmäßig über mehrere Veranlagungszeiträume erstreckt. Jeder Veranlagungszeitraum stellt eine eigenständige Tat dar, welche dann in eine Gesamtstrafenbildung Eingang nimmt. Insoweit liegt bei einer Steuerhinterziehung typischerweise die Anzahl der Tagessätze zwischen 5 und 720.
Die Tagessatzhöhe bestimmt das Gericht im Steuerstrafrecht ebenso wie im sonstigen Strafrecht gem. § 40 Abs. 2 S. 1 StGB unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Es wird also bei der Höhe des Tagessatzes die individuelle Leistungsfähigkeit des Täters berücksichtigt. Bei identischem Schuldvorwurf, d.h. im Steuerstrafrecht regelmäßig bei identischem Hinterziehungsbetrag, wird ein durchschnittlich vermögender Täter damit insgesamt geringer bestraft als ein überdurchschnittlich vermögender Täter.