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Strafvollstreckungsverjährung und Steuerhinterziehung

Die Strafvollstreckungsverjährung bewirkt, dass eine rechtskräftig verhängte Strafe nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden darf.

Die Strafvollstreckungsverjährung bei Steuerhinterziehung beträgt gem. § 79 Abs. 3 StGB:

  • fünfundzwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren,
  • zwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren,
  • zehn Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren,
  • fünf Jahre bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und bei Geldstrafe von mehr als dreißig Tagessätzen,
  • drei Jahre bei Geldstrafe bis zu dreißig Tagessätzen.

Daneben existieren weitere Verjährungsfristen bei Steuerhinterziehung.

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