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Verjährung der Steuerhinterziehung bei Nichtabgabe von Steuererklärungen

Die Steuerhinterziehung verjährt auch in Fällen, in denen überhaupt keine Steuererklärungen abgegeben werden (Steuerhinterziehung durch Unterlassen). Hier bereitet allerdings die Berechnung der Verjährung gewisse Schwierigkeiten, da kein exakter Zeitpunkt bekannt ist, an dem die Steuerhinterziehung beendet wurde (und somit die Verjährung beginnt). Zur Berechnung der steuerstrafrechtlichen Verjährung ist deshalb auf den allgemeinen Abschluss der Veranlagungsarbeiten für das jeweilige Kalenderjahr beim zuständigen Finanzamt abzustellen.

Der Zeitpunkt des Abschlusses der allgemeinen Veranlagungsarbeiten und damit im Ergebnis die Verjährung kann unterschiedlich ausfallen. Er ist für jeden Einzelfall, insbesondere für das jeweils zuständige Finanzamt individuell zu ermitteln. In Berlin etwa bestimmt die Senatsverwaltung für Finanzen diesen Zeitpunkt und gibt ihn bekannt. Folgende Werte können insoweit für Berlin festgehalten werden:

Veranlagungs-
zeitraum
Allg. Abschluss d.
Veranlagungsarbeiten
Verjährung
 
2004 28.02.2007 28.02.2012
2005 28.02.2008 28.02.2013
2006 31.12.2008 31.12.2013
2007 31.12.2009 31.12.2014
2008 31.12.2010 31.12.2015
2009 31.12.2011 31.12.2016
2010 31.12.2012 31.12.2017
2011 31.12.2013 31.12.2018

 

Beispiel:
Mit Stand vom 04.03.2014 und bei Zugrundelegung einer fünfjährigen Verjährungsfrist sind somit strafrechtlich sämtliche bisher nicht erklärten Vorgänge bis einschließlich zum Veranlagungszeitraum 2006 verjährt. 

Zu beachten sind allerdings die davon abweichenden längeren steuerlichen Verjährungszeiträume der Festsetzungsverjährung.

 

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