Voraussetzung einer strafbaren Steuerhinterziehung ist weiterhin, dass neben den unzutreffenden oder unterlassenen Angaben auch eine Steuerverkürzung vorliegt.
Voraussetzungen der strafbaren Steuerhinterziehung
Ein für eine Steuerhinterziehung relevanter finanzieller Vorteil kann sich auch aus der Erlangung nicht gerechtfertigter Steuervorteile ergeben. Nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind gem. § 370 Abs. 4 AO erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden.
Nach § 370 Abs. 4 S. 3 AO liegt eine Steuerverkürzung oder ein unberechtigter Steuervorteil auch dann vor, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können. Man spricht insoweit vom Kompensationsverbot.
Steuerhinterziehung ist nur bei Vorsatz strafbar, § 15 Strafgesetzbuch (StGB). Vorsatz ist gegeben, wenn der Täter von der Steuerhinterziehung wusste und eine solche auch begehen wollte (Wissens- und Wollenselement des Vorsatzes). Der Vorsatz des Täters muss sich auf alle Merkmale des objektiven Tatbestands beziehen[1]. Zeitlich muss der Vorsatz bei Ausführung der Tathandlung gegeben sein, also dann, wenn der Täter seine Erklärung aus der Hand gibt.