Bei der Steuerhinterziehung handelt es sich um eine in der Abgabenordnung (AO) geregelte Steuerstraftat. Es lassen sich die einfache Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO und die schwere Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 AO (Steuerhinterziehung in besonders schweren Fällen) unterscheiden. Ein Versuch der Steuerhinterziehung ist ebenfalls strafbar. Die Steuerhinterziehung kann von jedem Steuerpflichtigen und von Dritten (z.B. Angehörige, Mitarbeiter, Steuerberater etc.) begangen werden, wobei die Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung oft schnell erfüllt sind. Als Sanktionen kommen Geld- oder Freiheitsstrafen bis zu zehn bzw. als Gesamtstrafe bis zu fünfzehn Jahren in Betracht. Die Verjährung der Steuerhinterziehung tritt frühestens nach fünf Jahren und spätestens nach 37,5 Jahren ein. Durch richtige und rechtzeitige Reaktionen können die negativen Konsequenzen einer Steuerhinterziehung oftmals vermieden oder zumindest deutlich reduziert werden.
Steuerhinterziehung: Voraussetzungen, Strafen, Verjährung
Voraussetzung einer Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung (AO) sind falsche, unvollständige oder unterlassene Angaben in Steuersachen. Diese müssen dazu führen, dass Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt werden. Außerdem muss der Betroffene vorsätzlich gehandelt haben. Zu beachten ist, dass bereits eine verspätete Steuerzahlung einen derartigen Steuervorteil darstellen kann. Insoweit sind die Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung schnell erfüllt.
Straffreiheit durch eine Nacherklärung ist nach § 371 Abs. 3 AO nur möglich, wenn der Täter die Steuern und Zinsen in voller Höhe innerhalb einer vom Finanzamt gesetzten Frist nachzahlt. Soweit eine Nachzahlung überhaupt nicht mehr, oder jedenfalls nicht fristgerecht (in der Regel kurzfristig) möglich ist, kann eine Nacherklärung nachteilig sein.
Zunächst regelt § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO Tathandlungen einer Steuerhinterziehung durch aktives Tun. Eine Steuerhinterziehung kann danach begehen, wer über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige Angaben macht. Alternativ genügt es bereits, dass es sich um unvollständige Angaben handelt.
Eine Steuerhinterziehung kann auch durch Unterlassen begangen werden. Nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO kann eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen vorliegen, wenn die Finanzbehörde pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen wird.