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Steuerhinterziehung: Voraussetzungen, Strafen, Verjährung

Freiheitsstrafe bei Steuerhinterziehung

Freiheitsstrafe SteuerhinterziehungFreiheitsstrafe ist neben der Geldstrafe eine Sanktionsmöglichkeit im Steuerstrafrecht. Bei der einfachen Steuerhinterziehung beträgt die Freiheitsstrafe gem. § 370 Abs. 1 AO für jeden Einzelfall bis zu fünf Jahren. In besonders schweren Fällen beträgt die Freiheitsstrafe gem. § 370 Abs. 3 AO für jeden Einzelfall mindestens sechs Monate und höchstens zehn Jahre. Ist aus mehreren Einzeltaten eine Gesamtstrafe zu bilden, so erhöht sich die Freiheitsstrafe gem. § 54 Abs. 2 StGB auf maximal 15 Jahre.

Verjährung bei Steuerhinterziehung

Verjährung Steuerhinterziehung

Steuerhinterziehungen verjähren strafrechtlich frühestens in fünf Jahren. In besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung beträgt die Verjährung fünfzehn Jahre. Je nach Verfahrensablauf kann sich die Verjährungsfrist auf bis zu 37,5 Jahre verlängern (absolute Verjährung). Bei der Berechnung der Verjährung ist darauf zu achten, dass der Verjährungsbeginn korrekt ermittelt wird. Dieser kann je nach Einzelfall, insbesondere je nach Steuerart und Verhalten des Betroffenen sehr unterschiedlich sein. Keinesfalls verjähren Steuerhinterziehungen bereits fünf Jahre nach Ende des jeweiligen Veranlagungszeitraums. Neben strafrechtlichen Verjährungsfristen sind weitere steuerliche Verjährungsfristen zu beachten.

Strafverfolgungsverjährung bei Steuerhinterziehung

StrafverfolgungsverjährungStrafverfolgungsverjährung regelt die strafrechtliche Verjährung der Steuerhinterziehung. Sie legt fest, innerhalb welches zeitlichen Rahmens eine Bestrafung wegen Steuerhinterziehung erfolgen kann und beträgt grundsätzlich fünf oder fünfzehn Jahre und kann sich je nach Verfahrensverlauf bis auf 37,5 Jahre verlängern. Erheblichen Einfluss auf den jeweiligen Verjährungsumfang hat der auch genaue Beginn der Strafverfolgungsverjährung, welcher nicht immer einfach zu bestimmen ist. Die Strafverfolgungsverjährung ist von der Festsetzungsverjährung als weiterer Verjährung bei Steuerhinterziehung zu unterscheiden.

Verjährung der Steuerhinterziehung bei Nichtabgabe von Steuererklärungen

Die Steuerhinterziehung verjährt auch in Fällen, in denen überhaupt keine Steuererklärungen abgegeben werden (Steuerhinterziehung durch Unterlassen). Hier bereitet allerdings die Berechnung der Verjährung gewisse Schwierigkeiten, da kein exakter Zeitpunkt bekannt ist, an dem die Steuerhinterziehung beendet wurde (und somit die Verjährung beginnt). Zur Berechnung der steuerstrafrechtlichen Verjährung ist deshalb auf den allgemeinen Abschluss der Veranlagungsarbeiten für das jeweilige Kalenderjahr beim zuständigen Finanzamt abzustellen.

Strafvollstreckungsverjährung und Steuerhinterziehung

Die Strafvollstreckungsverjährung bewirkt, dass eine rechtskräftig verhängte Strafe nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden darf.