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Leichtfertige Steuerverkürzung, § 378 AO

leichtfertige SteuerverkuerzungDie leichtfertige Steuerverkürzung gem. § 378 AO stellt eine "schwächere" Form der Steuerhinterziehung dar, die im Ergebnis auch schwächer sanktioniert wird, nämlich als Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld belegt ist. Für den Betroffenen ist es durchaus vorteilhaft, bei einem Steuerdelikt nur wegen leichtfertiger Steuerverkürzung gem. § 378 AO und nicht wegen einer Steuerhinterziehung gem. § 370 AO belangt zu werden. Ist lediglich die leichtfertige Steuerhinterziehung Gegenstand der Sanktion, erfolgt kein Eintrag in das Bundeszentralregister und der Betroffene ist nicht vorbestraft.

Voraussetzungen leichtfertige Steuerverkürzung

Angaben und Steuerverkürzung

Die Voraussetzungen der leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 AO entsprechen zunächst den Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung nach § 370 AO, insbesondere ein besonderes vorwerfbares Verhalten oder Unterlassen des Steuerpflichtigen, z.B. unzutreffende Angaben in der Steuererklärung oder pflichtwidrig unterlassene Angaben und eine Steuerverkürzung oder die Gewährung nicht gerechtfertigter Steuervorteile

Leichtfertigkeit

Der Unterschied zur Steuerhinterziehung besteht darin, dass der Steuerpflichtige bei der leichtfertigen Steuerverkürzung - wie die Bezeichnung verdeutlicht - leichtfertig handeln muss. 

Grundsätzlich kann man unter Leichtfertigkeit eine gesteigerte, grobe Form der Fahrlässigkeit verstehen[1]. Einzelheiten hierzu sind umstritten und müssen anhand des Einzelfalls beurteilt werden.

Die Rechtsprechung versteht darunter etwa, dass leichtfertig handelt, "wer die Sorgfalt außer acht lässt, zu der er nach den besonderen Umständen des Falls und seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen verpflichtet und imstande ist, obwohl sich ihm hätte aufdrängen müssen, dass dadurch eine Rechtsverletzung eintreten wird"[2].

Ein besonderer Maßstab gilt, sollte der Steuerpflichtige die Bearbeitung seiner steuerlichen Angelegenheiten an einen Dritten übertragen haben, beispielsweise einen Steuerberater. Hier kann dem Steuerpflichtigen ggf. vorgeworfen werden seinen Steuerberater nicht sorgfältig ausgesucht oder ihn nicht ordentlich überwacht zu haben. 

Insgesamt müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

ChecklisteCheckliste leichtfertige Steuerverkürzung

Die Ordnungswidrigkeit einer leichtfertigen Steuerhinterziehung gem. § 378 Abs. 1 AO liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:

1. Angaben gegenüber einer Finanzbehörde über steuerlich erhebliche Tatsachen werden 

- unrichtig
- unvollständig oder
- pflichtwidrig nicht 

gemacht (einschl. pflichtwidriges Nichtverwenden von Steuerzeichen oder Steuerstemplern).

2. Steuer werden verkürzt, d.h. Steuern werden

- nicht
- nicht in voller Höhe oder
- nicht rechtzeitig

 festgesetzt. Alternativ: es werden nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. 

3. Leichtfertigkeit als besondere Form der Fahrlässigkeit  

4. Keine Verjährung.

5. Keine wirksame Selbstanzeige.

Formen und Beispiele

Eine leichtfertige Steuerverkürzung kann beispielsweise in den folgenden Fällen vorliegen:

  • unterschiedliche Angaben eines Ehepaars in gemeinsamer Steuererklärung, auch wenn das Ehepaar nicht steuerrechtlich vorgebildet ist.[3]
  • Steuerberater handelt leichtfertig, wenn er seinem steuerrechtlich unerfahrenen Mandanten lediglich eine komprimierte ESt-Erklärung zur Prüfung überlässt, ohne selbst den für die Abgabe einer vollständigen Steuererklärung maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln[4]

Geldbußen

Die Bußgelder für eine leichtfertig Steuerverkürzung bewegt sich im Rahmen von bis zu 50.000 EUR.

Verjährung

Die Verfolgung der leichtfertigen Steuerverkürzung verjährt gem. § 384 AO in fünf Jahren.

Selbstanzeige bei leichtfertiger Steuerverkürzung

Auch bei der leichtfertigen Steuerverkürzung ist eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich, § 378 Abs. 3 AO.

Im Grunde werden dabei die gleichen Anforderungen an die Selbstanzeige gestellt wie bei einer Steuerhinterziehung gemäß § 371 AO. Auch in der Wirkung unterscheiden sich beide Selbstanzeigen kaum. Durch die wirksame Selbstanzeige entgeht der Steuerpflichtige einem Bußgeld.

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[1] Vgl. Kohlmann/Schauf, § 378 AO, Rn. 59.

[2] Vgl. OLG Bremen, 26.04.1985, Ws 111/84. 

[3] Vgl. BFH, 23.07.2013, VIII R 32/11.

[4] Vgl. BFH, 16.05.2013, III R 12/12.

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