Andreas Böhm, LL.M., RA, Dipl.-Kfm., FA Steuerrecht
Bereits der Versuch der Steuerhinterziehung ist strafbar, § 370 Abs. 2 AO. Es muss also gar nicht zwingend zu einer Steuerverkürzung kommen. Hierbei ist z.B. an Fälle zu denken, in denen der aufmerksame Finanzbeamte die falschen Angaben in einer Steuererklärung bemerkt.