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Versuchte Steuerhinterziehung

versuchte Steuerhinterziehung

Bereits der Versuch der Steuerhinterziehung ist strafbar, § 370 Abs. 2 AO. Es muss also gar nicht zwingend zu einer Steuerverkürzung kommen. Hierbei ist z.B. an Fälle zu denken, in denen der aufmerksame Finanzbeamte die falschen Angaben in einer Steuererklärung bemerkt.