Die Begünstigung i.S.d. § 257 StGB ist gem. § 369 Abs. 1 Nr. 4 AO ebenfalls Steuerstraftat. Dabei wird dem Straftäter Beistand geleistet, die aus der Steuerhinterziehung gezogenen Vorteile zu sichern. Durch die Einordnung als Steuerstraftat ergeben sich für die Finanzbehörden insoweit strafrechtlichen Ermittlungsbefugnisse.
Begünstigung, § 369 Abs. 1 Nr. 4 AO
Andreas Böhm, LL.M., RA, Dipl.-Kfm., FA Steuerrecht