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Begünstigung, § 369 Abs. 1 Nr. 4 AO

Die Begünstigung i.S.d. § 257 StGB ist gem. § 369 Abs. 1 Nr. 4 AO ebenfalls Steuerstraftat. Dabei wird dem Straftäter Beistand geleistet, die aus der Steuerhinterziehung gezogenen Vorteile zu sichern.  Durch die Einordnung als Steuerstraftat ergeben sich für die Finanzbehörden insoweit strafrechtlichen Ermittlungsbefugnisse.

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