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Schmuggel, § 373 AO

Der sog. gewerbsmäßige, gewaltsame und bandenmäßige Schmuggel ist eine in § 373 Abgabenordnung (AO) geregelte Steuerstraftat. Dabei handelt es sich um eine Strafverschärfungsvorschrift gegenüber der Steuerhinterziehung und dem Bannbruch. Erforderlich ist, dass das Grunddelikt unter erschwerenden Begleitumständen begangen wird. Als Strafschärfungsmerkmale nennt das Gesetz in § 373 AO den gewerbsmäßigen Schmuggel, den Schmuggel mit Schusswaffen oder sonstigen Waffen, sowie den Schmuggel als Mitglied einer Bande.

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