Auch die Steuer- / Wertzeichenfälschung ist eine Straftat nach der AO, § 369 Abs.1 Nr. 3 AO i.V.m. §§ 148-150 StGB. Strafbar sind danach das Nachmachen oder Verfälschen von Steuerzeichen, das Sichverschaffen falscher Steuerzeichen, das Verwenden, Freihalten oder Inverkehrbringen falscher Steuerzeichen, sowie die Wiederverwendung von Steuerzeichen.
Wertzeichenfälschung, § 369 Abs. 1 Nr. 3 AO
Andreas Böhm, LL.M., RA, Dipl.-Kfm., FA Steuerrecht