Nach § 370 Abs. 4 S. 3 AO liegt eine Steuerverkürzung oder ein unberechtigter Steuervorteil auch dann vor, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können. Man spricht insoweit vom Kompensationsverbot.
Steuerdelikte, insbes. Steuerhinterziehung
Steuerhinterziehung ist nur bei Vorsatz strafbar, § 15 Strafgesetzbuch (StGB). Vorsatz ist gegeben, wenn der Täter von der Steuerhinterziehung wusste und eine solche auch begehen wollte (Wissens- und Wollenselement des Vorsatzes). Der Vorsatz des Täters muss sich auf alle Merkmale des objektiven Tatbestands beziehen[1]. Zeitlich muss der Vorsatz bei Ausführung der Tathandlung gegeben sein, also dann, wenn der Täter seine Erklärung aus der Hand gibt.
Die Steuerhinterziehung gem. § 370 AO ist als sog. Blankettnorm ausgestaltet. Dies bedeutet, dass neben den Voraussetzungen der Steuerhinterziehung auch die weiteren Voraussetzungen eines oder mehrerer besonderer Steuergesetze geprüft werden müssen. Es sind insoweit verschiedene Formen der Steuerhinterziehung zu unterscheiden.
Die Einkommensteuer ist wohl diejenige Steuer, mit welcher die Bürger in Deutschland am häufigsten in Berührung kommen. Grundsätzlich wird durch sie nach § 1 EStG das Einkommen natürlicher Personen bersteuert. Dabei gilt das Prinzip der individuellen Leistungsfähigkeit des einzelnen Bürgers, das heißt: wer mehr Einnahmen hat, muss auch mehr Steuern zahlen. Persönliche Verhältnisse der Steuerpflichtigen werden berücksichtigt, wie beispielsweise der Familienstand und Kinder. Für das Einkommen juristischer Personen gilt hingegen gesondert die Körperschaftssteuer. Sofern Einkommen in der Einkommensteuererklärung verschwiegen oder fehlerhafte angeben wird, ist schnell der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt.
Steuern können nur hinterzogen werden, wenn tatsächlich eine Steuerpflicht besteht. Die konkrete Steuerpflicht ergibt sich wiederum aus den einzelnen Steuergesetzen. Zur Besteuerung des Einkommens knüpft das deutsche Steuerrecht dabei regelmäßig an den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt an. In Deutschland wird bei der persönlichen Steuerpflicht zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht unterschieden. Die Steuerpflicht entfällt nur, wenn der Betroffene weder unbeschränkt noch beschränkt steuerpflichtig ist.