Soweit dem Verurteilten nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, die Geldstrafe sofort zu zahlen, so bewilligt ihm das Gericht gem. § 42 StGB eine Zahlungsfrist oder gestattet ihm, die Strafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. Das Gericht kann dabei anordnen, dass die Vergünstigung, die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Verurteilte einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.
Steuerdelikte, insbes. Steuerhinterziehung
Soweit die Geldstrafe uneinbringlich ist, tritt an ihre Stelle gem. § 43 StGB Freiheitsstrafe. Statt einem Tagessatz wird ein Tag Freiheitsstrafe verhängt. Bei nicht bezahlten 90 Tagessätzen ergeben sich für den Betroffene dann 90 Tage Freiheitsstrafe.
Freiheitsstrafe ist neben der Geldstrafe eine Sanktionsmöglichkeit im Steuerstrafrecht. Bei der einfachen Steuerhinterziehung beträgt die Freiheitsstrafe gem. § 370 Abs. 1 AO für jeden Einzelfall bis zu fünf Jahren. In besonders schweren Fällen beträgt die Freiheitsstrafe gem. § 370 Abs. 3 AO für jeden Einzelfall mindestens sechs Monate und höchstens zehn Jahre. Ist aus mehreren Einzeltaten eine Gesamtstrafe zu bilden, so erhöht sich die Freiheitsstrafe gem. § 54 Abs. 2 StGB auf maximal 15 Jahre.
Steuerhinterziehungen verjähren strafrechtlich frühestens in fünf Jahren. In besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung beträgt die Verjährung fünfzehn Jahre. Je nach Verfahrensablauf kann sich die Verjährungsfrist auf bis zu 37,5 Jahre verlängern (absolute Verjährung). Bei der Berechnung der Verjährung ist darauf zu achten, dass der Verjährungsbeginn korrekt ermittelt wird. Dieser kann je nach Einzelfall, insbesondere je nach Steuerart und Verhalten des Betroffenen sehr unterschiedlich sein. Keinesfalls verjähren Steuerhinterziehungen bereits fünf Jahre nach Ende des jeweiligen Veranlagungszeitraums. Neben strafrechtlichen Verjährungsfristen sind weitere steuerliche Verjährungsfristen zu beachten.
Strafverfolgungsverjährung regelt die strafrechtliche Verjährung der Steuerhinterziehung. Sie legt fest, innerhalb welches zeitlichen Rahmens eine Bestrafung wegen Steuerhinterziehung erfolgen kann und beträgt grundsätzlich fünf oder fünfzehn Jahre und kann sich je nach Verfahrensverlauf bis auf 37,5 Jahre verlängern. Erheblichen Einfluss auf den jeweiligen Verjährungsumfang hat der auch genaue Beginn der Strafverfolgungsverjährung, welcher nicht immer einfach zu bestimmen ist. Die Strafverfolgungsverjährung ist von der Festsetzungsverjährung als weiterer Verjährung bei Steuerhinterziehung zu unterscheiden.