Die Steuerhinterziehung verjährt auch in Fällen, in denen überhaupt keine Steuererklärungen abgegeben werden (Steuerhinterziehung durch Unterlassen). Hier bereitet allerdings die Berechnung der Verjährung gewisse Schwierigkeiten, da kein exakter Zeitpunkt bekannt ist, an dem die Steuerhinterziehung beendet wurde (und somit die Verjährung beginnt). Zur Berechnung der steuerstrafrechtlichen Verjährung ist deshalb auf den allgemeinen Abschluss der Veranlagungsarbeiten für das jeweilige Kalenderjahr beim zuständigen Finanzamt abzustellen.
Steuerdelikte, insbes. Steuerhinterziehung
Die Strafvollstreckungsverjährung bewirkt, dass eine rechtskräftig verhängte Strafe nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden darf.
Die schwere Steuerhinterziehung, genauer: der besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung, ist in § 370 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) geregelt. In den dort genannten Fällen der Steuerhinterziehung erfolgt eine Strafschärfung. Die Mindeststrafe beträgt sechs Monate. Die Höchststrafe beträgt zehn Jahre. Eine Geldstrafe kann in Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung nicht mehr verhängt werden.
Bereits der Versuch der Steuerhinterziehung ist strafbar, § 370 Abs. 2 AO. Es muss also gar nicht zwingend zu einer Steuerverkürzung kommen. Hierbei ist z.B. an Fälle zu denken, in denen der aufmerksame Finanzbeamte die falschen Angaben in einer Steuererklärung bemerkt.
Der Bannbruch ist in § 372 Abgabenordnung (AO) geregelt. Obwohl der Bannbruch gem. § 369 Abs. 1 Nr. AO ausdrücklich als Steuerstraftat benannt ist, ist er bei näherer Betrachtung eigentlich kein Steuerdelikt. Er dient grundsätzlich steuerfremden Zwecken, wie beispielsweise dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, dem Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen oder dem gewerblichen Rechtsschutz. Der Grund, warum sich der Bannbruch in der Abgabenordnung befindet liegt darin, dass vor allem Zollbehörden, die unter anderem auch für die Abgabenerhebung zuständig sind, damit betraut sind die betreffenden Verbote im grenzüberschreitenden Warenverkehr zu überwachen.