Der sog. gewerbsmäßige, gewaltsame und bandenmäßige Schmuggel ist eine in § 373 Abgabenordnung (AO) geregelte Steuerstraftat. Dabei handelt es sich um eine Strafverschärfungsvorschrift gegenüber der Steuerhinterziehung und dem Bannbruch. Erforderlich ist, dass das Grunddelikt unter erschwerenden Begleitumständen begangen wird. Als Strafschärfungsmerkmale nennt das Gesetz in § 373 AO den gewerbsmäßigen Schmuggel, den Schmuggel mit Schusswaffen oder sonstigen Waffen, sowie den Schmuggel als Mitglied einer Bande.
Steuerdelikte, insbes. Steuerhinterziehung
Wegen Steuerhehlerei wird nach § 374 AO bestraft, wer Waren oder Erzeugnisse hinsichtlich deren Verbrauchsteuern oder bestimmte Einfuhr- und Ausfuhrabgaben hinterzogen oder hinsichtlich deren Bannbruch begangen worden ist, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder abzusetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Das besondere an der Steuerhehlerei ist, dass sie nur an Gegenstände begangen werden kann, die aufgrund eines näher bezeichneten Steuerdelikts, insbesondere einer Steuerhinterziehung, erlangt wurden.
Die Begünstigung i.S.d. § 257 StGB ist gem. § 369 Abs. 1 Nr. 4 AO ebenfalls Steuerstraftat. Dabei wird dem Straftäter Beistand geleistet, die aus der Steuerhinterziehung gezogenen Vorteile zu sichern. Durch die Einordnung als Steuerstraftat ergeben sich für die Finanzbehörden insoweit strafrechtlichen Ermittlungsbefugnisse.
Ordnungswidrigkeiten regeln im Vergleich zu Straftaten geringfügigere Rechtsverstöße. Bei Steuerordnungswidrigkeiten handelt es sich somit um "kleinere" Verstöße gegen steuerliche Normen. Steuerordnungswidrigkeiten gehören ebenfalls zum Steuerstrafrecht. Im Unterschied zu einer Steuerstraftat, welche vorsätzlich begangen sein müssen lässt das Gesetz für die Steuerordnungswidrigkeiten dagegen Fahrlässigkeit genügen, oftmals in der Form der Leichtfertigkeit.