steuerdelikt.de

Expertenwissen Steuerstrafrecht.

 

Steuerdelikte, insbes. Steuerhinterziehung

Leichtfertige Steuerverkürzung, § 378 AO

leichtfertige SteuerverkuerzungDie leichtfertige Steuerverkürzung gem. § 378 AO stellt eine "schwächere" Form der Steuerhinterziehung dar, die im Ergebnis auch schwächer sanktioniert wird, nämlich als Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld belegt ist. Für den Betroffenen ist es durchaus vorteilhaft, bei einem Steuerdelikt nur wegen leichtfertiger Steuerverkürzung gem. § 378 AO und nicht wegen einer Steuerhinterziehung gem. § 370 AO belangt zu werden. Ist lediglich die leichtfertige Steuerhinterziehung Gegenstand der Sanktion, erfolgt kein Eintrag in das Bundeszentralregister und der Betroffene ist nicht vorbestraft.

Steuergefährdung, § 379 AO

Bei der Steuergefährdung nach § 379 Abgabenordnung (AO) handelt es sich wie bei der leichtfertige Steuerverkürzung um eine Ordnungswidrigkeit und nicht um eine Straftat. Freiheitsstrafen oder Eintragungen ins Führungszeugnis sind somit ausgeschlossen. Mit dem Steuerdelikt der Steuergefährdung sollen - wie bereits der Name sagt - Handlungen erfasst werden, die den Steueranspruch des Staats gefährden. Die Art und Weise wie dies geschehen kann, ist äußerst vielfältig. Die einzelnen Gefährdungshandlungen sind in § 379 AO detailliert benannt.