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Steuerdelikte, insbes. Steuerhinterziehung

Steuerhinterziehung durch unzutreffende Angaben

Zunächst regelt § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO Tathandlungen einer Steuerhinterziehung durch aktives Tun. Eine Steuerhinterziehung kann danach begehen, wer über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige Angaben macht. Alternativ genügt es bereits, dass es sich um unvollständige Angaben handelt.

Steuerhinterziehung durch Unterlassen

Eine Steuerhinterziehung kann auch durch Unterlassen begangen werden. Nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO kann eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen vorliegen, wenn die Finanzbehörde pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen wird. 

Unterlassene Berichtigung

Ein steuerstrafrechtliches Risiko pflichtwidrigen Unterlassens tritt insbesondere bei der Pflicht zur Berichtigung von Erklärungen gem. § 153 AO auf. Erkennt etwa ein Steuerpflichtiger oder dessen Gesamtrechtsnachfolger, dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist, so ist er verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen. Erfolgt die Berichtigung nicht oder nicht rechtzeitig, kann allein deshalb eine strafbare Steuerhinterziehung durch Unterlassen vorliegen.

Steuerverkürzung

Voraussetzung einer strafbaren Steuerhinterziehung ist weiterhin, dass neben den unzutreffenden oder unterlassenen Angaben auch eine Steuerverkürzung vorliegt.

Nicht gerechtfertigte Steuervorteile

Ein für eine Steuerhinterziehung relevanter finanzieller Vorteil kann sich auch aus der Erlangung nicht gerechtfertigter Steuervorteile ergeben. Nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind gem. § 370 Abs. 4 AO erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden.