Die Steuerfahndung (Steufa) ist organisatorisch der Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) bzw. der Strafsachen- und Bußgeldstelle (StraBu) eines Finanzamtes untergeordnet. In manchen Regionen sind eigenständige Finanzämter für Steuerstrafsachen eingerichtet. Die bundesländerspezifischen unterschiedlichen Bezeichnungen BuStra und StraBu sind nur terminologischer Art und haben keine inhaltliche Bedeutung. Die Aufgaben der Steuerfahndung ergeben sich einheitlich aus § 208 der Abgabenordnung (AO). Hierzu gehört insbesondere die Ermittlung von Steuerdelikten.
Die Organisation der Steuerfahndung selbst unterscheidet sich in den einzelnen Bundesländern. Teilweise ist die Steuerfahndung Teil eines Finanzamtes, das auch für die allgemeinen Besteuerungsaufgaben zuständig ist. In anderen Bundesländern wurden eigenständige Finanzämter gegründet, die für Strafsachen und Bußgeldsachen zuständig sind. Diesen ist dann auch die Steuerfahndung zugeordnet.
Die Steuerfahndung ist sowohl Teil der Finanzverwaltung als auch Strafverfolgungsbehörde. Ihr kommt damit eine Doppelfunktion zu. Die Steuerfahndung hat sowohl die Möglichkeit, auf die Instrumente der Abgabenordnung (AO) zurückzugreifen, als auch die strafprozessualen Maßnahmen der Strafprozessordnung (StPO) einzusetzen.
Das Verhältnis von Steuerstrafverfahren und Besteuerungsverfahren ist in § 393 AO geregelt. Danach gilt:
Die Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde im Besteuerungsverfahren und im Strafverfahren richten sich nach den für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften.
Im Besteuerungsverfahren sind jedoch Zwangsmittel gegen den Steuerpflichtigen unzulässig, wenn er dadurch gezwungen würde, sich selbst wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten. Dies gilt stets, soweit gegen ihn wegen einer solchen Tat das Strafverfahren eingeleitet worden ist.
Der im Besteuerungsverfahren ermittelte Sachverhalt kann im Strafverfahren nur dann verwertet werden, wenn dieses spezifisch eine Steuerstraftat zum Gegenstand hat. Ist dies nicht der Fall, dürfen die steuerlichen Erkenntnisse regelmäßig nicht verwertet werden. Eine Ausnahme besteht dann, wenn an der Verfolgung der Straftat ein zwingendes öffentliches Interesse im Sinne von § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO gegeben ist.