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Expertenwissen Steuerstrafrecht.

 

Steuerfahndung und Ermittlungsverfahren

Expertenwissen Steuerstrafrecht

Auf Aktivitäten der Steuerfahndung muss schnell und präzise reagiert werden. Hier finden Sie kostenfrei umfassende und regelmäßig aktualisierte Informationen zu Steuerfahndung, deren Aktivitäten im Ermittlungsverfahren sowie über Ihre Rechte und Pflichten. Wir bieten Expertenwissen mit über 20 Jahre anwaltlicher Erfahrung im Steuerstrafrecht. Soweit Sie eine individuelle Beratung zur Steuerfahndung benötigen, können Sie nachfolgend zeitnah - bei Bedarf auch sofort -  einen Termin zur Beratung im Steuerstrafrecht bei einem Experten buchen. Auf Augenhöhe mit der Steuerfahndung.

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(Anonyme) Anzeigen als Anfangsverdacht

Strafanzeigen Dritter sind eine nicht unwesentliche Erkenntnisquelle der Steuerfahndung. Neben Anzeigen mit Namensnennung erfolgen auch des Öfteren anonyme Anzeigen. Soweit diese schlüssig sind und ein Mindestmaß an Detailangaben enthalten, geht die Finanzverwaltung derartigen Anzeigen nach und nimmt ggf. die Ermittlungen auf.

Informationen von Betroffenen als Anfangsverdacht

Die Steuerfahndung kann auch mittelbar oder unmittelbar vom Betroffenen selbst Informationen über steuerstrafrechtlich relevante Sachverhalte erhalten, welche insoweit dann einen Anfangsverdacht begründen. Vor allem im Zusammenhang mit den umfassenden steuerlichen (nicht: steuerstrafrechtlichen!) Mitwirkungspflichten sind verschiedene Konstellation denkbar, in welchen der Betroffene (regelmäßig unbewusst) der Finanzverwaltung Informationen übermittelt, aufgrund derer er anschließend strafrechtlich verfolgt wird. Anlässe sind etwa die unbewusste Informationsübermittlung bei einer Außenprüfung / Betriebsprüfung.  

Ermittlungen und Anfangsverdacht

Als Erkenntnisquelle der Finanzverwaltung nicht zu unterschätzen sind deren eigene, oft sehr systematisch durchgeführte Beobachtungen und Ermittlungen. Zunehmend kommen hierbei auch technische Hilfsmittel, insbesondere spezielle Software zum Einsatz, welche die Effizienz der Beobachtungen erheblich steigern.

Beobachtungen der Steuerfahndung

Nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 Abgabenordnung (AO) gehört zu den Aufgaben der Steuerfahndung u.a. auch die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle. Hierzu führt die Steuerfandung u.a. Beobachtungen durch, welche durchaus sehr systematisch und strukturiert erfolgen können. Eine Vielzahl von Lebensbereichen ist davon betroffen. Insbesondere werden solche Bereiche sehr genau beobachtet, von denen die Finanzämter eine gesteigerte Eignung zur Begehung von Steuerstraftaten kennen oder vermuten. 

Beobachtungen im Internet durch die Steuerfahndung

Das Internet ist bekanntermaßen kein rechtsfreier Raum. Es ist auch kein steuerrechtsfreier Raum und ebenfalls kein steuerstrafrechtsfreier Raum. Die Steuerfahndung beobachtet die für steuerlich relevante Sachverhalte einschlägigen Websites mehr oder weniger genau. Dabei setzt sie auch spezielle Software ein, die ihr die automatisierte Überwachung ermöglicht.

 

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Unverbindliche Anfrage Steuerstrafrecht

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Steuerstrafrecht, Selbstanzeige, Steuerstrafverfahren etc. Wir melden uns kurzfristig zurück.

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