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Steuerfahndung und Ermittlungsverfahren

Expertenwissen Steuerstrafrecht

Auf Aktivitäten der Steuerfahndung muss schnell und präzise reagiert werden. Hier finden Sie kostenfrei umfassende und regelmäßig aktualisierte Informationen zu Steuerfahndung, deren Aktivitäten im Ermittlungsverfahren sowie über Ihre Rechte und Pflichten. Wir bieten Expertenwissen mit über 20 Jahre anwaltlicher Erfahrung im Steuerstrafrecht. Soweit Sie eine individuelle Beratung zur Steuerfahndung benötigen, können Sie nachfolgend zeitnah - bei Bedarf auch sofort -  einen Termin zur Beratung im Steuerstrafrecht bei einem Experten buchen. Auf Augenhöhe mit der Steuerfahndung.

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Verprobung, insbes. mathematisch-statistische Methoden

Der Anfangsverdacht auf eine Steuerhinterziehungen kann sich ggf. durch eine sog. Verprobung, insbesondere unter Einsatz spezieller mathematisch-statistische Methoden ergeben oder verstärken. Unter Zugriff auf die digitalen Daten des Steuerpflichtigen und unter Einsatz spezieller Software kann die Steuerfahndung sehr schnell einen Verdacht auf etwaige Unregelmäßigkeiten in der Buchführung entwickeln. Üblicherweise werden vor allem Spesenabrechnungen, Kassen- und Fahrtenbücher mit diesen Prüftechniken analysiert. In diesen Bereichen treten erfahrungsgemäß häufiger Manipulationen auf. 

Übersicht Durchsuchung im Steuerstrafverfahren

Durchsuchung SteuerfahndungDie Durchsuchung ist eine in Steuerstrafverfahren häufig eingesetzte Ermittlungsmethode. Falls die Steuerfahnder zur Durchsuchung erscheinen, gilt es, ruhig und freundlich zu bleiben und ansonsten zur Sache vollständig zu schweigen. Gerade an dieser Stelle werden durch Aussagen zur Sache häufig nicht wiedergutzumachende Fehler begangen. Deshalb nochmals: unbedingt und ausnahmslos schweigen!

Durchsuchungsbeschluss im Steuerstrafverfahren

Die Wirksamkeit eines Durchsuchungsbeschlusses hängt von der Beachtung der folgenden Punkte ab. Wird hiergegen verstoßen, ist der Durchsuchungsbeschluss unwirksam und eine Durchsuchung wäre rechtswidrig. Dies hat Auswirkungen auf das Strafverfahren und wirkt sich regelmäßig positiv für den Beschuldigten aus. 

Steuerliche Durchsuchung bei Beschuldigten, § 102 StPO

Eine Durchsuchung bei Beschuldigten einer Steuerhinterziehung ist gem. § 102 Strafprozessordnung (StPO) möglich, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde. Aus Sicht des von einer Durchsuchung als Beschuldigtem Betroffenen steht bei der Durchsuchung die Vermeidung einer etwaigen Selbstbelastung im Fokus. Außerdem muss der Beschuldigte berücksichtigen, dass gerade mit der Durchsuchung wesentliche Grundlagen für das weitere Ermittlungsverfahren geschaffen werden. Etwaige Fehler können häufig im weiteren Verfahren nicht mehr korrigiert werden, während strategisch gut überlegte und umgesetzte Verhaltensweisen die Ausgangssituation im weiteren Verfahren dauerhaft und spürbar verbessern können.

Steuerliche Durchsuchung bei Dritten, § 103 StPO

Bei Dritten ist eine Durchsuchung unter den Voraussetzungen des § 103 Strafprozessordnung (StPO) zulässig. Es müssen insbesondere Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich die gesuchten Beweismittel in den zu durchsuchenden Räumen befinden. Aus Sicht der Betroffenen Dritten liegt der primäre Fokus bei einer solchen Durchsuchung einerseits auf der Erfüllung der Pflichten und andererseits in der Vermeidung oder zumindest Minimierung von mit der Durchsuchung verbundenen Nachteilen wie etwa Zeit- und Kostenaufwand sowie einer eventuell auftretenden negativen Außenwirkung. Sekundär ist aus Sicht des Dritten auch die Vermeidung einer eigenen Strafverfolgung bzw. die Einleitung eines entsprechenden (Steuer-) Strafverfahrens sicherzustellen.

 

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