Die Durchsuchung im Unternehmen kann sowohl als Durchsuchung beim Beschuldigten gem. § 102 Strafprozessordnung (StPO) als auch als Durchsuchung bei einem Dritten gem. § 103 StPO erfolgen. Die Einordnung ergibt sich aus dem Durchsuchungsbeschluss. Die Durchsuchung im Unternehmen unterscheidet sich von der Durchsuchung bei Einzelpersonen, regelmäßig dadurch, als dass hier auch Mitarbeiter und vielleicht sogar Kunden von der Durchsuchung betroffen sein können. Deshalb sind zusätzliche Punkte zu beachten. Die nachfolgende Checkliste soll Hilfestellung sowohl bei der (vorbeugenden) Vorbereitung als auch bei der eigentlichen Durchsuchung und schließlich bei der Nachbereitung sein.
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