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Steuerfahndung und Ermittlungsverfahren

Expertenwissen Steuerstrafrecht

Auf Aktivitäten der Steuerfahndung muss schnell und präzise reagiert werden. Hier finden Sie kostenfrei umfassende und regelmäßig aktualisierte Informationen zu Steuerfahndung, deren Aktivitäten im Ermittlungsverfahren sowie über Ihre Rechte und Pflichten. Wir bieten Expertenwissen mit über 20 Jahre anwaltlicher Erfahrung im Steuerstrafrecht. Soweit Sie eine individuelle Beratung zur Steuerfahndung benötigen, können Sie nachfolgend zeitnah - bei Bedarf auch sofort -  einen Termin zur Beratung im Steuerstrafrecht bei einem Experten buchen. Auf Augenhöhe mit der Steuerfahndung.

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Aufgaben der Steuerfahnder

Die Steuerfahndung hat verschiedene, in § 208 AO gesetzlich geregelte Aufgaben.

Methoden der Steuerfahnder

Steuerfahnder können auf eine Vielzahl von Ermittlungsmethoden zurückgreifen, um bisher unbekannte Steuerquellen aufzudecken. Hierzu gehören etwa die Durchsuchung, Beschlagnahme und Vernehmungen. Weitere Ermittlungsmethoden betreffen etwa (anonyme) Anzeigen, eigene Mitteilungen des Betroffenen, der (behördliche) Informationsaustausch und verschiedene Verprobungsmethoden. Insgesamt arbeiten Steuerfahnder hochspezialisiert und sehr effizient. 

Rechte und Pflichten der Steuerfahndung

Die Rechte und Pflichten der Steuerfahndung sind insbesondere in der Strafprozessordnung geregelt. Ein erster Blick verdeutlicht, dass der Steuerfahndung umfangreiche Rechte eingeräumt werden. Insbesondere mit der Durchsuchung und der Beschlagnahme kann die Steuerfahndung mächtige strafprozessuale Instrumente anwenden. Allerdings hat die Steuerfahndung selbstverständlich immer auch die vom Gesetzgeber definierten Grenzen zu beachten. Diese definieren die Pflichten der Steuerfahndung.

Rechtsmittel bei Steuerfahndung

Auch bei der Steuerfahndung besteht für den Beschuldigten oder für Drittte die Möglichkeit Rechtsmittel einzulegen. Die Ermittlungsmaßnahmen der Steuerfahndung können strafprozessual jedoch nur angegriffen werden, wenn dies in der Strafprozessordnung (StPO) ausdrücklich vorgesehen ist. In der Praxis ist es allerdings oftmals nicht ratsam, tatsächlich Rechtsmittel einzulegen, da diese das Verfahren deutlich verlängern können und häufig dem Beschuldigten kein wirklicher Nutzen daraus erwächst. So haben die Rechtsmittel gegen die Steuerfahndung keine aufschiebende Wirkung, das heißt, dass beispielsweise eine Durchsuchung nicht verhindert und eine Beschlagnahme nicht beendet werden kann. Zusätzlich wird die Verjährungsfrist durch die Einlegung von Rechtsmitteln unterbrochen. Häufig wird das Verfahren durch die Einhegung von Rechtsmitteln einfach in die Länge gezogen.

Anfangsverdacht der Steuerfahndung

AnfangsverdachtFür die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens ist ein Anfangsverdacht erforderlich. Ermittlungen "ins Blaue hinein" sind unzulässig. Die für einen Anfangsverdacht bzw. die Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erforderlichen Informationen stammen häufig aus dem Umfeld des Steuerpflichtigen. Daneben existieren verschiedene weitere Quellen. Unabhängig davon steht den Strafverfolgungsbehörden wie z.B. der Steuerfahndung ein umfangreiches Instrumentarium an Ermittlungsmethoden zur Verfügung. In gewissem Umfang können Betroffene durch geeignete Aktivitäten einem Anfangsverdacht entgegen wirken.

 

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