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Steuerhinterziehung und Strafmaßtabellen

Strafmasstabellen SteuerhinterziehungIn der Praxis existieren sog. Strafmaßtabellen für Steuerhinterziehung, in denen die Strafe für Steuerhinterziehung in Abhängigkeit von der Höhe der hinterzogenen Steuern aufgeführt ist. Diese Tabellen unterscheiden nach einzelnen Bundesländern und gehen auf die Verwaltungspraxis der Finanzämter zurück. Es handelt sich dabei um keine gesetzlichen Regelungen. Gerichte sind an die Strafmaßtabellen nicht gebunden.

Die Straferwartung für denselben Hinterziehungsbetrag ist dabei durchaus von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Während im Norden Deutschlands tendenziell eher höhere Strafen zu erwarten sind, sinkt die Straferwartung mit zunehmender Orientierung Richtung Süden. Die folgende Gegenüberstellung von Geldstrafen nach einer Strafmaßtabelle bei einer Hinterziehung von Steuern in Höhe von 10.000 EUR verdeutlicht dies[1]:

  • Hamburg: 140 Tagessätze
  • Berlin: 120 Tagessätze
  • Düsseldorf: 80 Tagessätze
  • Chemnitz: 60 Tagessätze

Bezogen auf die Höhe der jeweiligen Steuerverkürzung ergeben sich für ausgewählte Zuständigkeitsbereiche der Finanzverwaltung nach einer Strafmaßtabelle[2] z.B. die folgende Anzahl an Tagessätzen

 

Beträge 
in TEUR

Berlin

Chemnitz

Cottbus

Erfurt

Frankfurt

Anzahl Tagessätze bis

1 TEUR

12

10

10

 

8

2,5 TEUR

30

   

20

20

5 TEUR

60

30

 

40

40

10 TEUR

120

60

80

80

80

15 TEUR

180

90

 

100

120

20 TEUR

240

120

 

120

160

25 TEUR

300

180

150

140

200

30 TEUR

360

   

160

240

35 TEUR

 

220

 

180

280

40 TEUR

 

260

 

200

320

45 TEUR

     

220

360

50 TEUR

 

360

230

240

 

55 TEUR

     

250

 

75 TEUR

   

280

290

 

100 TEUR

   

320

340

 

125 TEUR

   

340

360

 

 

Die vorgenannte Strafmaßtabelle gibt lediglich einen Auszug wieder. Weitere Werte existieren in dieser Tabelle für die OFD-Bezirke Düsseldorf, Hamburg, Hannover, Karlsruhe, Magdeburg, München, Münster, Nürnberg, Rostock, Stuttgart und Bremen. Daneben existieren unterschiedliche weitere Strafmaßtabellen.

Zu beachten ist bei der Verwendung von Strafmaßtabellen generell, dass diese Werte nur einen groben Anhaltspunkt bieten können. Die Strafzumessung erfolgt immer im Einzelfall unter Zugrundelegung der einschlägigen gesetzlichen Regeln.


[1] Vgl. etwa Strafmaßtabellen für ganz Deutschland (Stand Januar 2001), PStR 2001, 18 f; Rastätter,, PStR 2018, 202. Vgl. auch Klein, AO, 16. Aufl. 2022 *, Rn. 340 zu § 370 AO. 

[2]  Vgl. Strafmaßtabellen für ganz Deutschland (Stand Januar 2001), PStR 2001, 18 f.

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Strafmaßtabellen für Steuerhinterziehung

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