In der Praxis existieren sog. Strafmaßtabellen für Steuerhinterziehung, in denen die Strafe für Steuerhinterziehung in Abhängigkeit von der Höhe der hinterzogenen Steuern aufgeführt ist. Diese Tabellen unterscheiden nach einzelnen Bundesländern und gehen auf die Verwaltungspraxis der Finanzämter zurück. Es handelt sich dabei um keine gesetzlichen Regelungen. Gerichte sind an die Strafmaßtabellen nicht gebunden.
Die Straferwartung für denselben Hinterziehungsbetrag ist dabei durchaus von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Während im Norden Deutschlands tendenziell eher höhere Strafen zu erwarten sind, sinkt die Straferwartung mit zunehmender Orientierung Richtung Süden. Die folgende Gegenüberstellung von Geldstrafen nach einer Strafmaßtabelle bei einer Hinterziehung von Steuern in Höhe von 10.000 EUR verdeutlicht dies[1]:
- Hamburg: 140 Tagessätze
- Berlin: 120 Tagessätze
- Düsseldorf: 80 Tagessätze
- Chemnitz: 60 Tagessätze
Bezogen auf die Höhe der jeweiligen Steuerverkürzung ergeben sich für ausgewählte Zuständigkeitsbereiche der Finanzverwaltung nach einer Strafmaßtabelle[2] z.B. die folgende Anzahl an Tagessätzen:
Beträge |
Berlin |
Chemnitz |
Cottbus |
Erfurt |
Frankfurt |
Anzahl Tagessätze bis |
|||||
1 TEUR |
12 |
10 |
10 |
8 |
|
2,5 TEUR |
30 |
20 |
20 |
||
5 TEUR |
60 |
30 |
40 |
40 |
|
10 TEUR |
120 |
60 |
80 |
80 |
80 |
15 TEUR |
180 |
90 |
100 |
120 |
|
20 TEUR |
240 |
120 |
120 |
160 |
|
25 TEUR |
300 |
180 |
150 |
140 |
200 |
30 TEUR |
360 |
160 |
240 |
||
35 TEUR |
220 |
180 |
280 |
||
40 TEUR |
260 |
200 |
320 |
||
45 TEUR |
220 |
360 |
|||
50 TEUR |
360 |
230 |
240 |
||
55 TEUR |
250 |
||||
75 TEUR |
280 |
290 |
|||
100 TEUR |
320 |
340 |
|||
125 TEUR |
340 |
360 |
Die vorgenannte Strafmaßtabelle gibt lediglich einen Auszug wieder. Weitere Werte existieren in dieser Tabelle für die OFD-Bezirke Düsseldorf, Hamburg, Hannover, Karlsruhe, Magdeburg, München, Münster, Nürnberg, Rostock, Stuttgart und Bremen. Daneben existieren unterschiedliche weitere Strafmaßtabellen.
Zu beachten ist bei der Verwendung von Strafmaßtabellen generell, dass diese Werte nur einen groben Anhaltspunkt bieten können. Die Strafzumessung erfolgt immer im Einzelfall unter Zugrundelegung der einschlägigen gesetzlichen Regeln.
[1] Vgl. etwa Strafmaßtabellen für ganz Deutschland (Stand Januar 2001), PStR 2001, 18 f; Rastätter,, PStR 2018, 202. Vgl. auch Klein, AO, 16. Aufl. 2022 *, Rn. 340 zu § 370 AO.
[2] Vgl. Strafmaßtabellen für ganz Deutschland (Stand Januar 2001), PStR 2001, 18 f.
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