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Steuerstrafrecht: Steuerstraftaten und -ordnungswidrigkeiten

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Steuerbetrug national und international

SteuerbetrugSteuerbetrug und Steuerhinterziehung sind zwei Begriffe, die oft synonym verwendet werden, aber es gibt Unterschiede in der Verwendung und Bedeutung in Deutschland und der Schweiz. Während in der Schweiz sowohl Steuerhinterziehung als auch Steuerbetrug als separate Straftatbestände existieren und deshalb auch beide Begriffe mit unterschiedlichen Bedeutungen verwendet werden, wird in Deutschland meist nur der Begriff Steuerhinterziehung verwendet, da in Deutschland nur dieser gesetzliche Straftatbestand existiert.

Steuerarten und Formen der Hinterziehung

Die Hinterziehung von Steuern gem. § 370 AO ist als sog. Blankettnorm ausgestaltet. Dies bedeutet, dass neben den Voraussetzungen des Tatbestands der Steuerhinterziehung auch die weiteren Voraussetzungen eines oder mehrerer besonderer Steuergesetze (z.B. Einkommensteuergesetz, Umsatzsteuergesetz oder Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz) geprüft werden müssen. Es sind insoweit verschiedene Formen der Hinterziehung von Steuern zu unterscheiden. Die eine Hinterziehung gibt es nicht, vielmehr kommt z.B. eine Einkommensteuer-, Umsatzsteuer oder Schenkungssteuerhinterziehung in Betracht. Einzelne Formen können auch in Kombination auftreten, was in der Praxis insbesondere im Zusammenhang mit Unternehmenssteuern häufig geschieht.

Einfache Steuerhinterziehung, § 370 Abs. 1 AO

Unter einfacher Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 AO versteht man das vorsätzliche Verheimlichen von Einnahmen oder das unvollständige Angeben von Einnahmen in der Steuererklärung. Wer gegen § 370 Abs. 1 AO verstößt, muss mit empfindlichen Strafen rechnen. Die Strafe richtet sich u.a. nach der Höhe des hinterzogenen Betrags und kann bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe betragen. Alternativ zur Freiheitsstrafe kann auch eine Geldstrafe verhängt werden. Die Höhe der Geldstrafe richtet sich ebenfalls u.a. nach der Höhe des hinterzogenen Betrags.

Versuchte Steuerhinterziehung, § 370 Abs. 2 AO

versuchte Steuerhinterziehung

Bereits der Versuch der Steuerhinterziehung ist strafbar, § 370 Abs. 2 Abgabenordnung (AO). Es muss also gar nicht zwingend zu einer Steuerverkürzung kommen. Hierbei ist z.B. an Fälle zu denken, in denen der aufmerksame Finanzbeamte die falschen Angaben in einer Steuererklärung bemerkt.

Schwere Steuerhinterziehung, § 370 Abs. 3 AO

 

Schwere Steuerhinterziehung

Die schwere Steuerhinterziehung, genauer: der besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung, ist in § 370 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) geregelt. In den dort genannten Fällen der Steuerhinterziehung erfolgt eine Strafschärfung. Die Mindeststrafe beträgt sechs Monate. Die Höchststrafe beträgt zehn Jahre. Eine Geldstrafe kann in Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung nicht mehr verhängt werden. 

 

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