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Steuerstrafrecht: Steuerstraftaten und -ordnungswidrigkeiten

Expertenwissen

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Hinterziehung von Einkommensteuer

Die Einkommensteuer ist wohl diejenige Steuer, mit welcher die Bürger in Deutschland am häufigsten in Berührung kommen. Grundsätzlich wird durch sie nach § 1 EStG das Einkommen natürlicher Personen bersteuert. Dabei gilt das Prinzip der individuellen Leistungsfähigkeit des einzelnen Bürgers, das heißt: wer mehr Einnahmen hat, muss auch mehr Steuern zahlen. Persönliche Verhältnisse der Steuerpflichtigen werden berücksichtigt, wie beispielsweise der Familienstand und Kinder. Für das Einkommen juristischer Personen gilt hingegen gesondert die Körperschaftssteuer. Sofern Einkommen in der Einkommensteuererklärung verschwiegen oder fehlerhafte angeben wird, ist schnell der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt.

Hinterziehung von Kapitalertragsteuer

Kapitalerträge (insbesondere Zinsen und Dividenden) müssen versteuert werden. Andernfalls kann es zu einer Hinterziehung der Kapitalertragsteuer kommen. Seit dem 01.01.2009 hat sich aufgrund des Umsatzssteuerreform 2008 einiges bezüglich der Kapitalertragsteuer verändert. Nunmehr müssen auch Zuwächse des Kapitalstamms steuerlich berücksichtigt werden und es wurde eine sogenannten Abgeltungssteuer eingeführt.

Hinterziehung von Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer spielt im Steuerstrafrecht eine gewichtige Rolle. Dies hängt zunächst damit zusammen, dass durch den Vorsteuerabzug eine Steuerhinterziehung leicht möglich wird. So führt der Missbrauch des Vorsteuerabzugs nicht nur zu Steuerausfällen, sondern auch zu erheblichen Schäden durch unberechtigte Vorsteuererstattung. Insbesondere sogenannte Umsatzsteuerkarusselle und Kettenbetrügereien nutzen die Umsatzsteuer zur Steuerhinterziehung aus.

Hinterziehung von Erbschaftssteuer

Den Erben treffen steuerrechtlich zwei zentrale Pflichten: Zum einen muss der Erbe von sich aus die Erbschaft dem Finanzamt anzeigen, zum anderen muss er ggf. anschließend eine richtige und vollständige Erbschaftsteuererklärung abgeben. Sowohl durch die Nichtanzeige einer Erbschaft und anschließender Nichtabgabe der Steuererklärung als auch durch unrichtige oder unvollständige Angaben in der Erbschaftsteuererklärung kann der Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO erfüllt sein.

Hinterziehung von Schenkungsteuer

Während die Steuerpflicht im Erbrecht in der Regel bekannt ist, wird die bestehende Steuerpflicht bei einer Schenkung in der Praxis eher übersehen. Insbesondere bei Schenkungen die zwischen Eheleuten oder nahen Familienangehörigen erfolgen, wird es oft versäumt, die erforderlichen Angaben zu machen. Bereits durch die Nichtanzeige einer Schenkung kann der Tatbestand einer Steuerhinterziehung verwirklicht sein. 

 

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