Ein steuerstrafrechtliches Risiko pflichtwidrigen Unterlassens tritt insbesondere bei der Pflicht zur Berichtigung von Erklärungen gem. § 153 AO auf. Erkennt etwa ein Steuerpflichtiger oder dessen Gesamtrechtsnachfolger, dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist, so ist er verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen. Erfolgt die Berichtigung nicht oder nicht rechtzeitig, kann allein deshalb eine strafbare Steuerhinterziehung durch Unterlassen vorliegen.
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