Geldauflage

Ein Steuerstrafverfahren kann unter bestimmten Voraussetzungen gegen Zahlung einer Geldauflage gem. § 153a StPO eingestellt werden. Die Geldauflage entspricht zwar in der Regel ungefähr der Höhe einer Geldstrafe, wird allerdings nicht in das Bundeszentralregister / polizeiliche Führungszeugnis eingetragen. Trotz Geldauflage gilt der Betroffene als nicht vorbestraft.
Als grobe Orientierung zur Geldauflage kann festgehalten werden:
- bis 1.000 EUR Steuerhinterziehung: Einstellung gegen Geldauflage ist die Regel
- bis 50.000 EUR Steuerhinterziehung: Einstellung gegen Geldauflage möglich
- ab 50.000 EUR Steuerhinterziehung: Einstellung gegen Geldauflage nur im Ausnahmefall
Die grobe Höhe der Geldauflage kann den nachfolgenden Angaben zur Geldstrafe entnommen werden.
Geldstrafe

Steuerhinterziehung wird vielfach mit Geldstrafen sanktioniert. Die Höhe einer Geldstrafe wird in Abhängigkeit der Umstände des Einzelfalls festgelegt und errechnet sich aus dem Produkt von Anzahl der Tagessätzen und Tagessatzhöhe. Mit der Anzahl der Tagessätze wird die Steuerhinterziehung als solche sanktioniert. Maßgeblich ist insbesondere die Höhe der hinterzogenen Steuern. Die Tagessatzhöhe stellt auf das Einkommen des Betroffenen ab und soll eine angemessene Sanktion sicherstellen. Ein Tagessatz entspricht grob 1/30 des Nettomonatsgehalts.
Als sehr grobe Orientierung können in Abhängigkeit vom Hinterziehungsbetrag die folgenden Geldstrafen genannt werden. Dabei ist nochmals darauf hinzuweisen, dass für die konkrete Strafzumessung immer der Einzelfall maßgeblich ist und insbesondere eine individuelle Verteidigung oftmals zu einer deutlichen Reduzierung der Geldstrafe führen kann.
Geldstrafen Steuerhinterziehung bei
- 1.000 EUR hinterzogener Steuern: ca. 10 Tagessätze Geldstrafe
- 5.000 EUR hinterzogener Steuern: ca. 20 - 60 Tagessätze Geldstrafe
- 10.000 EUR hinterzogener Steuern: ca. 50 - 80 Tagessätze Geldstrafe
- 25.000 EUR hinterzogener Steuern: ca. 120 - 220 Tagessätze Geldstrafe
- 50.000 EUR hinterzogener Steuern: ca. 200 - 360 Tagessätze Geldstrafe
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Freiheitsstrafe

Insbesondere in schweren Fällen wird die Steuerhinterziehung mit Freiheitsstrafe bzw. Gefängnis sanktioniert, der Betroffene muss also ins Gefängnis (soweit die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wird). Auch in diesem Zusammenhang ist die Höhe der hinterzogenen Steuern ein, wenn nicht sogar das maßgebliche Kriterium, wenngleich die Strafzumessung auch hierbei immer eine Frage des individuellen Einzelfalls ist.
Als wiederum sehr grobe Orientierung kann zur Freihaitsstrafe in Abhängigkeit des Hinterziehungsbetrags festgehalten werden:
- ab 50.000 EUR Steuerhinterziehung (besonders schweren Fall): Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren, ggf. mit Bewährung
- ab 1.000.000 EUR Steuerhinterziehung: Freiheitsstrafe von mehr als 2 Jahren ohne Bewährung
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Strafzumessung

Wie bereits mehrfach erwähnt, wird die Strafe bei Steuerhinterziehung für jeden Einzelfall im Rahmen einer individuellen Strafzumessung ermittelt. Bei der Strafzumessung werden sowohl Strafmilderungsgründe, als auch Gründe für eine Strafverschärfung berücksichtigt, soweit diese im Einzelfall vorliegen. Das Gesetz macht hierzu bestimmte Vorgaben, welche von der Rechtsprechung weiter konkretisiert werden.
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Anwälte für Steuerstrafrecht
Steuerhinterziehung und Strafe: Als Fachanwaltskanzlei für Steuerrecht mit konsequenter Spezialisierung auf das Steuerstrafrecht und Sitz in Berlin ist die böhm anwaltskanzlei seit über 20 Jahren bundesweit im Steuerstrafrecht tätig. In einer Vielzahl von Fällen haben wir Mandanten erfolgreich gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung verteidigt und vielfach entweder eine Bestrafung unserer Mandanten vollständig verhindert oder die Strafen zumindest deutlich reduzieren können. Allen unsere Aktivitäten liegen stets individuell entwickelte Verteidigungsstrategien zugrunde, welche wir auf höchstem fachlichem Niveau umsetzen.
Zu unserer steuerstrafrechtlichen Expertise und unseren Tätigkeitsfeldern gehört insbesondere:
- Individuelle Strategien zur Vermeidung oder Reduzierung von Strafen wegen Steuerhinterziehung
- Vertretung gegenüber Finanzämtern, Betriebsprüfern, Steuerfahnung etc.
- Verteidigung in Steuerstrafverfahren und Steuerordnungswidrigkeitenverfahren in allen Instanzen
- Vertretung bei Vermögensarrest und Einziehung
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