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Steuerstrafrecht: Steuerstraftaten und -ordnungswidrigkeiten

Expertenwissen

Hier finden Sie kostenfrei umfassende und regelmäßig aktualisierte Informationen zum Steuerstrafrecht, Steuerhinterziehung und weiteren Steuerstraftaten, Selbstanzeige, Steuerstrafverfahren, Steuerfahndung und vielem mehr. Grundlage ist unser Expertenwissen mit über 20 Jahre anwaltlicher Erfahrung im Steuerstrafrecht. Soweit Sie eine individuelle Beratung im Steuerstrafrecht benötigen, können Sie kurzfristig einen Beratungstermin bei einem Experten buchen.

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Steuerordnungswidrigkeiten (Übersicht)

Ordnungswidrigkeiten regeln im Vergleich zu Straftaten geringfügigere Rechtsverstöße. Bei Steuerordnungswidrigkeiten handelt es sich somit um "kleinere" Verstöße gegen steuerliche Normen. Steuerordnungswidrigkeiten gehören ebenfalls zum Gebiet des Steuerstrafrechts. 

Steuerhinterziehung in der Übersicht

Steuerhinterziehung

Bei der Steuerhinterziehung handelt es sich um eine in der Abgabenordnung (AO) geregelte Steuerstraftat. Es lassen sich die einfache Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO und die schwere Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 AO (Steuerhinterziehung in besonders schweren Fällen) unterscheiden. Ein Versuch der Steuerhinterziehung ist ebenfalls strafbar. Die Steuerhinterziehung kann von jedem Steuerpflichtigen und von Dritten (z.B. Angehörige, Mitarbeiter, Steuerberater etc.) begangen werden, wobei die Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung oft schnell erfüllt sind. Als Sanktionen kommen Geld- oder Freiheitsstrafen bis zu zehn bzw. als Gesamtstrafe bis zu fünfzehn Jahren in Betracht. Die Verjährung der Steuerhinterziehung tritt frühestens nach fünf Jahren und spätestens nach 37,5 Jahren ein. Durch richtige und rechtzeitige Reaktionen können die negativen Konsequenzen einer Steuerhinterziehung oftmals vermieden oder zumindest deutlich reduziert werden.

Fakten zur Hinterziehung

Steuerstrafrecht kompakt

  • Was ist Steuerhinterziehung? Steuerhinterziehung ist eine Steuerstraftat und wird nach § 370 Abgabenordnung (AO) bestraft. 
  • Unrichtige oder unvollständige Angaben bei Steuererklärungen, Steueranmeldungen oder Anträgen sind die häufigsten Formen der Steuerhinterziehung.
  • Es liegt keine Steuerhinterziehung vor, wenn ein Irrtum oder Versehen des Finanzamts genutzt wird.
  • Die Steuerhinterziehung bezieht sich nur auf Steuern, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Gemeinschaften geregelt sind. Kirchensteuer fällt nicht unmittelbar unter § 370 AO.
  • Die Tat muss vorsätzlich begangen werden. Auch der Versuch der Steuerhinterziehung ist strafbar.
  • Die Strafe kann bis zu 5 Jahren Freiheitsentzug oder eine Geldstrafe betragen. In besonders schweren Fällen kann die Strafe bis zu 10 Jahren Freiheitsentzug betragen.
  • Die Strafandrohung für Steuerhinterziehung hängt hauptsächlich von der Höhe des Steuerschadens ab. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Leitlinien für das Strafmaß bei Steuerhinterziehung erarbeitet.
  • Steuerstraftaten verjähren grundsätzlich nach fünf Jahren. In besonders schweren Fällen beträgt die Verjährungsfrist 15 Jahre. In besonderen Konstellationen kann sich eine effektive Verjährungsfrist von bis zu 37,5 Jahren ergeben.
  • Bei der Verjährung ist zwischen strafrechtlicher Verfolgungsverjährung und steuerlicher Festsetzungsverjährung zu unterscheiden. Die zutreffende Berechnung der Verfolgungsverjährung ist wichtig für die Vollständigkeit einer Selbstanzeige.
  • Eine Selbstanzeige ermöglicht Straffreiheit. Die Anforderungen an eine wirksame Selbstanzeige sind komplex und haben sich in den letzten Jahren zunehmend verschärft.

Wichtige Aspekte

Voraussetzungen

Voraussetzungen Steuerhinterziehung

Eine (einfache) Steuerhinterziehung kann u.a. bereits vorliegen, wenn falsche oder unvollständige Angaben in Steuersachen gegenüber einer Finanzbehörde gemacht werden, die dazu führen, dass Steuern verkürzt werden (vgl. § 370 Abs. 1 und 3 Abgabenordnung (AO)). Ausreichend kann schon der Versuch sein.

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Strafen und Strafmaß

Strafen Steuerhinterziehung

Die einfache Hinterziehung von Steuern wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonderen (schweren) Fällen kann die Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bis zu zehn Jahren betragen (vgl. § 370 Abs. 1 und 3 AO). Das konkrete Strafmaß wird anhand verschiedener Kriterien im jeweiligen Einzelfall individuell ermittelt. Hier bestehen in der Praxis vielfältige Möglichkeiten, das Strafmaß für die Betroffenen günstig zu beeinflussen.

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Verjährung

Verjährung Steuerhinterziehung

Die Verjährung der einfachen Steuerhinterziehungen erfolgt nach fünf Jahren, bei Steuerhinterziehungen im besonders schweren Fall tritt eine Verjährung nach zehn Jahren ein (vgl. §§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, 376 Abs. 1 AO). Durch verschiedene Maßnahmen kann es zu erheblichen Verlängerungen der Verjährung insgesamt bis hin zu einer Gesamtdauer von 37,5 Jahren kommen.

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Selbstanzeige

Selbstanzeige Steuerhinterziehung

Durch eine Selbstanzeige kann gem. § 371 AO Straffreiheit erlangt werden. Damit die Selbstanzeige wirksam ist und im Ergebnis auch tatsächlich zur Straffreiheit führt, müssen verschiedene - anspruchsvolle - Voraussetzungen erfüllt sein

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Anwälte für Steuerstrafrecht

Verteidigung bei Steuerhinterziehung: Verjährung nutzen, Strafe vermeiden. Die böhm anwaltskanzlei. ist eine Fachanwaltskanzlei für Steuerrecht mit Sitz in Berlin und seit über 20 Jahren im Steuerstrafrecht tätig. Wir sind bundesweit aktiv und beraten persönlich, telefonisch oder per Video. In einer Vielzahl von Fällen haben wir Mandanten erfolgreich gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung verteidigt. Allen unsere Aktivitäten liegen stets individuell entwickelte Verteidigungsstrategien zugrunde, welche wir auf höchstem fachlichem Niveau umsetzen, um unsere Mandanten idealerweise vom Vorwurf einer Steuerhinterziehung vollständig zu entlasten oder jedenfalls die Folgen insgesamt spürbar zu reduzieren. 

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§ 370 AO - Steuerhinterziehung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 

  1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
  2. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
  3. pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
 

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