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Ermittlungen und Anfangsverdacht

Als Erkenntnisquelle der Finanzverwaltung nicht zu unterschätzen sind deren eigene, oft sehr systematisch durchgeführte Beobachtungen und Ermittlungen. Zunehmend kommen hierbei auch technische Hilfsmittel, insbesondere spezielle Software zum Einsatz, welche die Effizienz der Beobachtungen erheblich steigern.

Typische Methoden bei der Ermittlung steuerrelevanter Sachverhalte durch die Steuerfahndung und anderer Beteiligter der Finanzverwaltung sowie eines sich daraus ggf. entwickelnden Anfangsverdachts sind etwa:

Die einzelne Ermittlungen werden im Detail gesondert im Rahmen des Ermittlungsverfahrens dargestellt. 

Soweit sich aus Ermittlungen ein Anfangsverdacht ergibt, erfolgt dies regelmäßig nur im Rahmen bereits laufender (anderer) Ermittlungen, in welchen sich ein zusätzlicher, neue Anfangsverdacht für weitere Straftaten ergibt. Für das ursprüngliche Ermittlungsverfahren ist unter dem Gesichtspunkt des Rechtsstaatsprinzips erforderlich, dass auch hierfür ein früherer (anderer) Anfangsverdacht vorliegt. 

Beispiel:

Die Staatsanwaltschaft hat durch eine Anzeige Kenntnis davon erlangt, dass Bauunternehmer B Rechnungen gefälscht hat. Dies begründet den (ersten) Anfangsverdacht einer Urkundenfälschung gegen B. Bei den laufenden Ermittlungen stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass Auftraggeber A die gefälschten Rechnungen verwendet hat. Hieraus ergibt sich ein (weiterer) Anfangsverdacht. Dieser besteht gegen A wegen einer möglichen Steuerhinterziehung.

Gezielte Ermittlungen, welche einen erstmaligen Anfangsverdacht erst begründen sollen, sind unzulässig. Allerdings dürfen Zufallsfunde verwertet werden. Die Abgrenzung hierbei kann in der Praxis Schwierigkeiten bereiten.

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