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Anfangsverdacht auf Steuerhinterziehung

Korruption und Steuerhinterziehung

Soweit Gerichte, die Staatsanwaltschaft, Verwaltungsbehörden oder Finanzbehörden bei ihren dienstlichen Tätigkeiten vom Verdacht einer Korruptionsstraftat erfahren, sind sie gem. § 4 Abs. 5 Nr. 10 Einkommenssteuergesetz (EStG) zum behördlichen Informationsaustausch verpflichtet. Die Steuerfahndung erfährt somit von Gerichten Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden von einem Korruptionsverdacht und der damit regelmäßig verbundenen Steuerhinterziehung bzw. dem entsprechenden Anfangsverdacht. Umgekehrt informieren die Finanzbehörden die Staatsanwaltschaft oder die Verwaltungsbehörde, falls sie z. B. im Rahmen einer Betriebsprüfung Verdacht von einer Korruptionsstraftat erhalten. 

Verprobung, insbes. mathematisch-statistische Methoden

Der Anfangsverdacht auf eine Steuerhinterziehungen kann sich ggf. durch eine sog. Verprobung, insbesondere unter Einsatz spezieller mathematisch-statistische Methoden ergeben oder verstärken. Unter Zugriff auf die digitalen Daten des Steuerpflichtigen und unter Einsatz spezieller Software kann die Steuerfahndung sehr schnell einen Verdacht auf etwaige Unregelmäßigkeiten in der Buchführung entwickeln. Üblicherweise werden vor allem Spesenabrechnungen, Kassen- und Fahrtenbücher mit diesen Prüftechniken analysiert. In diesen Bereichen treten erfahrungsgemäß häufiger Manipulationen auf.