Dem Beschuldigten muss spätestens mit der Beendigung der Tätigkeit der Steuerfahndung bzw. dem Abschluss des Ermittlungsverfahrens die Möglichkeit zur Stellungnahme geboten werden. Dies geschieht im Wege der Vernehmung beziehungsweise der Anhörung. Eine Vernehmung kann aber auch schon zu einem früheren Zeitpunkt der Ermittlungsarbeit erfolgen.
Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung
Die Steuerfahndung und weitere Strafverfolgungsbehörden haben die Möglichkeit, Zeugen zu vernehmen. Wie auch bei einer Beschuldigtenvernehmung, ist es bei einer Zeugenvernehmung tendenziell ratsam zu schweigen, sofern ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht des Zeugen besteht.
Gegenstand steuerstrafrechtlicher Ermittlungen ist eine umfassende Auswertung aller einschlägiger Informationen durch BuStra und Steuerfahndung. Entsprechende Informationen können zunächst durch diejenigen Aktivitäten erlangt werden, welche den Anfangsverdacht begründen. Daneben können entsprechende Informationen auch durch die weiteren Ermittlungsmaßnahmen, wie z.B. die Durchsuchung beim Beschuldigten oder Dritten erlangt werden.
Die Finanzbehörden werten im Rahmen des Ermittlungsverfahrens (papiergebundene) Dokumente aller Art aus. Neben Verträgen gehört hierzu insbesondere der Schriftverkehr und Buchführungsunterlagen nebst den dazugehörigen Aufzeichnungen wie z.B. Belege.
Daten werden im Rahmen von steuerstrafrechtlichen Ermittlungen ebenfalls ausgewertet. Neben papiergebundene Dokumente ersetzende Daten wie z.B. PDF-Dateien gehört zur Auswertung insbesondere auch die Auswertung von Rohdaten bzw. großen Datenmengen, wie sie z.B. im Rahmen der digitalen Buchführung anfallen. In diesem Zusammenhang erfolgt dann regelmäßig auch eine digitale Auswertung der daten, z.B. durch den Einsatz mathematisch-statistischer Methoden.