Die Steuerfahndung hat unter den Voraussetzungen des § 24c Kreditwesengesetz (KWG) die Möglichkeit, Kontoinformationen über den wegen einer Steuerstraftat Verdächtigen zu erhalten. Der Kontenabruf erfolgt in einem automatisierten Verfahren. Der Betroffene und seine Bank erhalten keine Kenntnis von diesen Maßnahmen. Im Ergebnis erfährt die Steuerfahndung durch die Kontenabfrage, wo der Verdächtige welche Konten unterhält oder über welche Konten er verfügungsberechtigt ist. Auf der Grundlage der erlangten Informationen kann die Steuerfahndung dann weitergehende Ermittlungsmaßnahmen durchführen.
Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung
Durch einen Mittelherkunftsnachweis erläutert der Steuerpflichtige gegenüber dem (Veranlagungs-) Finanzamt, woher die finanziellen Mittel für bestimmte Ausgaben bzw. Anschaffungen stammen. Der Mittelherkunftsnachweis wird vom Finanzamt regelmäßig im Besteuerungsverfahren angefordert, wenn Sachverhalte unklar sind. Der Steuerpflichtige ist insoweit vor allem gem. § 90 der Abgabenordnung (AO) zur Mitwirkung verpflichtet. Problematisch kann ein Mittelherkunftsnachweis dann sein, wenn durch die entsprechende Mitwirkung des Steuerpflichtigen ein Steuerdelikt offengelegt werden würde. Hier sind die Reaktionen genaustens abzuwägen. Weitere Einzelheiten zum Mittelherkunftsnachweis
Steht der Vorwurf einer Steuerhinterziehung im Raum, spielt die Besteuerungsgrundlage, also das Ausmaß der Hinterziehung, eine wichtige Rolle. Sofern die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlage nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie im Besteuerungsverfahren das Recht und die Pflicht, diese zu schätzen. Die Schätzung im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens ist einer Schätzung im Besteuerungsverfahren zwar ähnlich, unterscheidet sich jedoch im Detail. Insoweit muss eine differenzierte Betrachtung der Schätzung in Abhängigkeit ihres Anwendungsbereichs erfolgen. Während die Schätzung im Rahmen des Besteuerungsverfahrens nach § 162 Abs. 1 S. 1 AO erfolgt, sind bei der Schätzung im Rahmen des Steuerstrafverfahrens die Voraussetzungen des § 261 StPO zu beachten.